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Unter den im Schlußsatze des Art. 260 erwaͤhnten Voraussetzungen kann
auf Kreisgefaͤngniß erkannt werden.
4) In bedeutenderen Faͤllen des Art. 261 tritt Gefaͤngniß bis zu vler Monaten,
in leichteren Geldstrafe bis zu fuͤnfundzwanzig Gulden ein.
Art. 264.
Waren es besonders schwere Beleidigungen, Beschimpfungen oder Mißhandlungen,
wodurch der Thaͤter zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur That hingerissen
wurde, so ist die im Art. 263 bestimmte Strafe in den Faͤllen der Ziffer 1 auf Kreis-
gefängniß von zwei bis zu sechs Jahren, in den Fällen der Ziffern 2, 5 und 4 bis
zur Hälfte ihres Maaßes herabzuseten.
Art. 265.
Gleiche Herabsezung der Strafe, wie nach Ark. 265, finder bei elner durch vor-
sähliche Ueberschreitung der Gränzen der Nothwehr dem Angreifer im Affecte zuge-
fügten Beschädigung Statr.
Art. 266.
Te) Körperverletzung in Naufhändeln.
Ist Jemand in einem Raufhandel verwundet oder sonst an seinem Körper be-
schädigr worden, so soll,
1) wenn es gewiß ist, daß nur die elne oder die andere der zugefügten Verlehungen
die erfolgte Beschädigung hervorgebracht hat, jeder Theilnehmer, welcher eine
dieser Verlehungen zugefügt hat, mit der auf den eingetretenen Erfolg gesehten
Strafe (Art. 260 bis 265) belegt werden;
2) haben die von den verschledenen Theilnehmern zugefügten Verlehungen nicht
einzeln, sondern durch ihr Zusammentreffen die Beschädigung hervorgebracht, so
ist Jeder, der bei diesen Verlehungen mitgewirkt hat, statt der auf den einge-
tretenen Erfolg gesetzten Strafe des Zuchthauses mit Arbeitshaus, statt des
Arbeitshauses mit Kreisgefängniß und statt des leßteren mit Bezirkögefängnit-
zu strafen;
3) Diejenigen, von welchen nicht zur Gewißheit gebracht werden kann, daß oder
welche Verlehungen sie zugefügt haben, sind, wenn sie mit dem Verlehten gerauft
oder sich thätlich an ihm vergriffen haben, nach Beschaffenheit der erfolgten
Beschädigung und ihrer Theilnahme an den Raufhändeln mit Kreisgefängniß
strase zu belegen.