Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vorhandene  Betriebskapital  von  funfzig  Tausend  Gulden  Eigenthum  der  Stadtgemeinde.


Mit  Beendigung  der  letzten  Ziehung  der  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres
1872.  beginnenden  ##msenlothrie  erfelgts  vorbehaklich  der  ees  Aores
früheren  Zeitpunktes  durch  gesetzliche  Anordnung,  die  Aufhebung  dieser  Lotterie,
deren  Plan  inwoischen  nicht  verändert  werden  darf,  ohne  Anspruch  der  Stadtgemeinde
  auf  Entschädigung.

Artikel  6.
Sollstrafgelderfonds.

Der  von  der  Zollverwaltung  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  angesammelte
  Zollstrafgelderfonds  ist  Staatseigenthum.

Artikel  7.
Chausseen.

Von  den  vorhandenen  Chaufseen  werden  die  nachbezeichneten  Strecken:

1)  die  Mainzer  Chaussee  von  der  um  die  Stadt  laufenden  Promenaden-Chaussee
  ab,

2)  die  Chaussee  nach  Hausen  und  Praunheim  von  dem  Ausgange  der
Stadt  Bockenheim  gegen  Hausen  an  bis  an  die  Grenze  der  Gemarkung
Praunheim,

3)  die  Friedberger  Chaussee  von  der  Promenaden=  Chaussee  ab,  mit  der
Abzweigung  nach  Homburg,

4)  die  Hanauer  Chaussee  vom  Hanauer  Bahnhof  ab  und  zwar  von  dem
Punkte,  wo  gegenwärtig  das  Steinpflaster  aufhört,

5)  die  Offenbacher,  die  Darmstädter  und  die  Mörfelder  (Oppenheimer)
Chaussee,  von  dem  Kreuzungspunkte  vor  dem  Affenthor  ab,

und  zwar  zu  1.  und  zu  3.  bis  5.)  soweit  sie  durch  das  ehemals  Frankfurter
Gebiet  laufen,  als  Staatsstraßen  vom  Staate  unterhalten.

Sobald  für  die  an  die  Stadt  stoßenden  Strecken  der  vorgenannten  Chausseezüge
  im  Interesse  des  städtischen  Verkehrs  die  Belegung  mit  Steinpflaster  für
kafeederich  erachtet  wird,  geht  die  Verpflichtung  zur  Legung  des  Pflasters  und
zur  Unterhaltung  der  gepflasterten  Strecken  auf  die  Stadtgemeinde  über.  Alle
unter  1.  bis  5.  nicht  genannten  Straßen,  Chausseen  und  Wege  innerhalb  der
städtischen  Gemarkung  von  Frankfurt  a.  M.  sind  von  der  Stadtgemeinde  zu
unterhalten.  Z

Jehrgang  1869.  (Nr.  7344.)  51  Die