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vorhandene Betriebskapital von funfzig Tausend Gulden Eigenthum der Stadtgemeinde.
Mit Beendigung der letzten Ziehung der in der zweiten Hälfte des Jahres
1872. beginnenden ##msenlothrie erfelgts vorbehaklich der ees Aores
früheren Zeitpunktes durch gesetzliche Anordnung, die Aufhebung dieser Lotterie,
deren Plan inwoischen nicht verändert werden darf, ohne Anspruch der Stadtgemeinde
auf Entschädigung.
Artikel 6.
Sollstrafgelderfonds.
Der von der Zollverwaltung der vormaligen Freien Stadt Frankfurt angesammelte
Zollstrafgelderfonds ist Staatseigenthum.
Artikel 7.
Chausseen.
Von den vorhandenen Chaufseen werden die nachbezeichneten Strecken:
1) die Mainzer Chaussee von der um die Stadt laufenden Promenaden-Chaussee
ab,
2) die Chaussee nach Hausen und Praunheim von dem Ausgange der
Stadt Bockenheim gegen Hausen an bis an die Grenze der Gemarkung
Praunheim,
3) die Friedberger Chaussee von der Promenaden= Chaussee ab, mit der
Abzweigung nach Homburg,
4) die Hanauer Chaussee vom Hanauer Bahnhof ab und zwar von dem
Punkte, wo gegenwärtig das Steinpflaster aufhört,
5) die Offenbacher, die Darmstädter und die Mörfelder (Oppenheimer)
Chaussee, von dem Kreuzungspunkte vor dem Affenthor ab,
und zwar zu 1. und zu 3. bis 5.) soweit sie durch das ehemals Frankfurter
Gebiet laufen, als Staatsstraßen vom Staate unterhalten.
Sobald für die an die Stadt stoßenden Strecken der vorgenannten Chausseezüge
im Interesse des städtischen Verkehrs die Belegung mit Steinpflaster für
kafeederich erachtet wird, geht die Verpflichtung zur Legung des Pflasters und
zur Unterhaltung der gepflasterten Strecken auf die Stadtgemeinde über. Alle
unter 1. bis 5. nicht genannten Straßen, Chausseen und Wege innerhalb der
städtischen Gemarkung von Frankfurt a. M. sind von der Stadtgemeinde zu
unterhalten. Z
Jehrgang 1869. (Nr. 7344.) 51 Die