Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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dreier benachbarten standesherrlichen Häuser, deren Wahl Wir öbrigens 
dem Nupturienten selbst überlassen haben wollen, nach ihrem durch Standes- 
Begriffe begründeten Ermessen und unter Berücksichtigung der herrschenden 
Ansichten und Zeitverhältnisse zu bestimmen haben, ob die beabsichtigte Ehe 
eine standesmäßige sey, so daß die Mehrzahl derselben über Pilligung oder 
Mißbilligung derselben entscheiden, und ihr schiedsrichterlicher Ausspruch 
ohne weitere Verufung für Unsere Nachkommen in der Art Göltigkest haben 
solle, daß nur derjenige an und für sich Fidei-Commißfolge-Berechtigte, wel- 
cher eine standesmäßige Ehe einzugehen die Fähigkeit und den Willen hat, zur 
Succession in die Familien-Fidei-Commiß= und. Stammgüter gelangen kann, 
falls aber ein bereits zur Succession Gelangter noch eine unstandesmäßgige 
Ehe schließen würde, derselbe zwar für seine Person des erlangten Besitzes 
und Genusses nicht mehr entseht werden, dagegen aber mit Ausschluß seiner 
aus der unstandesmäßigen Ehe erzeugten Descendenten von der Fidei-Commis= 
Erbfolge und der Appanagirung das Fidei-Commiß auf den nächsten aus 
ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten übergehen soll. 
Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fidei-Commißgüter in 
gleicher Eigenschaft ungetheilt auf die Quadt'sche weibliche Nachkommenschaft 
ohne Unterschled des Geschlechts übergehen, und zwar so, daß die Nähe der 
Verwandtschaft mit dem ultimus masculus generis, welcher zuleht die Herr- 
schaft besessen haben wird, und bei gleichem Verwandschaftsgrade das höhere 
Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt nach dem Eintritte der weiblichen Linie 
das Vorrecht des Mannsstammes unter mehreren Descendenten eines zur Suc= 
cession gelangenden Cognaten wieder ein, und wird es also gerade so gehalten, 
wie die württembergische Verfassungs-Urkunde Kap. II. die Successions-Ord- 
nung des Königlichen Hauses bestimmt, so daß das zunächst unter den Ag- 
naten nach der Primo-genitur-Ordnung sich forterbende Fldei-Commit nach 
dem Aussterben des Mannsstamms für die Cognaten in gleicher Welse 
gültig bleibt, und daher mit der Bestimmung, daß die zur Succession gelan- 
genden Cognaten auch den Namen Quadt-Wykradt-JIsny und das gräflich 
v. Quadt'sche Wappen wieder zu führen., oder wenigstens den Namen und.
	        
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