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2 = 1 Rheinbaperischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
56 = 37 Württembergischen Centnern zu 105 Pfunden,
56 = 55 Scchsischen (Dresdner) Cemtnern zu *r1m Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum
Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (14 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (I gLGr.) oder 34 Krenzer.“)
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Röthige in den Mefordnungen en
dere Nebenerhebungen sind unzuläßig. jeten
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht, oder nach dem Netto-Gewicht 5 Mit
Ubc#eer Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustverm ftt
hin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer *
den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Umge
genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung not
dieselbe, wie es zum Beispiel bei Sprup u. f. w. die gewöhnlichen Fässer sind,
Gewicht dieser Umgebung die Tara. ·-·""- . «·
DasNetto-GewichtistdasGrwichtnachAbzugderTara.Die kleineren, „
baren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pa#pe, eben 6
und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebra 'noch
wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt
ß) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von allen verpackr transitirenden Gegemständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder
und Fuͤnf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht uͤbersteigt; scklich t4
5) von andern Waaren, wenn nicht eine Vorgütung für Tara im Tarif ausdri »
geschrist. icht nach "
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Vestimmung der Zoll nren T
Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu. Grun
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten: im
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Lolliarif befk
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*) In Württemberg werden Begleitschein= und Bleigebühren nicht erboben.