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Alle deutschen Rechte an der Eisenbahn Tsingtau-Tsinaufu
samt Zweigstrecken einschließlich des Zubehörs jeder ArtJ
der Bahnhöfe, der Lagerräume, des festen und rollenden
Materials, der Gruben, ihrer Betriebsanlagen und ihres
Betriebsmaterials werden und bleiben mit allen zugehörigen
Rechten und Vorrechten japanisches Eigentum.
Die Unterseekabel des Deutschen Reichs von Tsingtau
nach Schanghai und von Tsingtan nach Tschefn gehen mit
allen dazugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten
gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japnn über.
Artikel 157.
Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das
Deutsche Reich im Kiantschangebiet besitzt, sowie alle seine
etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder unmittelbar im Interesse
dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten oder Verbesserungen
oder gemachten Aufwendungen werden und bleiben vollig
freies und unbelastetes japanisches Eigentum.
Artikel 158.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags übergibt Deutschland Japan sämtliche Archive,
Register, Päne, Belege und Urkunden jeder Art der Zivil.,
Militär-, Finanz., Gerichts. oder sonstigen Verwaltung
Kiantschaus ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort.
Binnen der gleichen Frist gibt Deutschland Japan sämt.
liche Verträge, Abkommen oder Vereinbarnngen kund, die
sich auf die von den beiden vorstehenden Artikeln betroffenen
Rechte, Ansprüche oder Vorrechte beziehen.