Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, auf dem geordneten Wege 
zur oͤffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen dem ganzen 
Gebiete des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des Handels und 
Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln naͤher bestimmt wird. 
Artikel 4. 
Es hören von diesem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg und dem übrigen 
Zollvereinsgebiete auf, und bönnen alle Gegenstände frei und unbeschwert aus ersterer 
in lehteres und umgekehrt eingeführt werden, mit alleiniger Ausnahme 
-a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der 
Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5 und 6; 
b) der im Innern der Zollvereinsstaaten mit Steuern belegten Erzeugnisse nach 
Maaßgabe des Arr# 7; 
JO) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Vereinsstaa- 
ten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder 
eingeführt werden dürfen, und daher für die Dauer der Patente oder Privi- 
legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch 
ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikbel 5. 
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grund- 
satz, wonach es in sämtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen 
bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen und Debits-Einrichtungen 
sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Grafschaft Schaumburg in An- 
wendung. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, so wie auch hinsichtlich 
des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen bestehenden vertrags- 
mäßigen Bestimmungen auch in der Grafschaft Schaumburg ein.
	        
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