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Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, auf dem geordneten Wege
zur oͤffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen dem ganzen
Gebiete des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des Handels und
Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln naͤher bestimmt wird.
Artikel 4.
Es hören von diesem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg und dem übrigen
Zollvereinsgebiete auf, und bönnen alle Gegenstände frei und unbeschwert aus ersterer
in lehteres und umgekehrt eingeführt werden, mit alleiniger Ausnahme
-a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der
Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5 und 6;
b) der im Innern der Zollvereinsstaaten mit Steuern belegten Erzeugnisse nach
Maaßgabe des Arr# 7;
JO) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Vereinsstaa-
ten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder
eingeführt werden dürfen, und daher für die Dauer der Patente oder Privi-
legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch
ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikbel 5.
In Ansehung der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kommt der Grund-
satz, wonach es in sämtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen
bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen und Debits-Einrichtungen
sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Grafschaft Schaumburg in An-
wendung.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Ein-, Aus= und Durchfuhr des Salzes, so wie auch hinsichtlich
des Handels mit Salz treten die für das Hauptland Kurhessen bestehenden vertrags-
mäßigen Bestimmungen auch in der Grafschaft Schaumburg ein.