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3) wegen Annahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze zur Foͤrderung der Gewerbsamkeit,
insbesondere
a) wegen der von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem
Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder
Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben,
b) wegen der freien Zulassung der Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder
von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben
bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, ferner
c) wegen des Besuches der Messen und Märbte;
4) wegen der Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, und Gleich-
stellung der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten in den Begünstigungen,
welche dem Schifffahrts-Betriebe der eigenen Unterthanen zugestanden werden
moͤchten,
sollen auch in der Grafschaft Schaumburg in Anwendung kommen.
Artikel 10.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden das Zollkartel vom 11. Mai
1855 in der Grafschaft Schaumburg verkuͤndigen und vom 1. Januar 1842 an daselbst
in Wirksamkeit treten lassen. Nicht minder werden die Regierungen der uͤbrigen
Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpunkte an auch in ihren Landen im
Verhaͤltnisse zur Grafschaft Schaumburg in Anwendung setzen.
Artikel 11.
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent werden in der Grafschaft Schaum-
burg die, den im Artikel 2 erwähnten Geseben und Verfügungen entsprechende Ein-
richtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der Zölle und zur Aufsicht
erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst leitende obere Zollbehb#rde
zu Cassel wird diese Beamten nach den allgemein vereinbarten Verwaltungs= und
Dienst-WVorschriften instruiren.
Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und Abferti-
gung erforderlichen Dienststellen und die Festsehung der amtlichen Befugnisse derselben,
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