Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze 
und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Ver- 
ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche 
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen gegenwärtig 
bestehen, oder künftig bestehen werden, eintreten, und zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Gesetqze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach 
denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die be- 
treffende oberste Verwaltungs-Behörde zu Luxemburg zur böffentlichen Kenntniß brin- 
gen lassen. 
Artikel 3. 
Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den 
an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden gesehlichen 
Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese 
Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Ver- 
einsstaaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das 
Jollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse 
zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten 
Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in 
der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse 
entgegenstehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden: 
A. Wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, 
und 
B. Wegen des Biers: 
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrika- 
tion dieser Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht unter den 
Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabseben. 4 
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nichr 
mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Masjestät dasselbe nach Ratifikation
	        
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