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Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze
und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Ver-
ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen gegenwärtig
bestehen, oder künftig bestehen werden, eintreten, und zu diesem Zwecke die erforder-
lichen Gesetqze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach
denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die be-
treffende oberste Verwaltungs-Behörde zu Luxemburg zur böffentlichen Kenntniß brin-
gen lassen.
Artikel 3.
Etwanige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den
an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden gesehlichen
Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese
Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Ver-
einsstaaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das
Jollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse
zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten
Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in
der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse
entgegenstehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden:
A. Wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen,
und
B. Wegen des Biers:
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrika-
tion dieser Getränke im Großherzogthume zu entrichtende Abgabe nicht unter den
Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabseben. 4
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nichr
mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Masjestät dasselbe nach Ratifikation