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des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer,
als die dafür in Preußen bestehende seyn wird.
C. RNicht minder werden Seine Majestct gleichzeitig eine Besteuerung des
Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenommenen
Steuersäßen einfüähren.
D. Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzde-
bitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises
in Preußen herabzusehßen.
E. Für den Fall, daß in dem Großherzogthume Tabacksbau betrieben werden
und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die
in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung
des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen.
Artikel 5.
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und
dem Großherzogthume Luremburg auf und es können alle Gegenstände des freien
Verkehrs aus lehterem frei und unbeschwert in die Preußischen und die mit Preußen
im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalt:
a)der zu den Staatsmonopolien gehbrigen Gegenstände (Salg), ingleichen der
Spielkarten und Kalender nach Maaßgabe der Artikel 6 und 7;
b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer
belegten inländischen Erzeugnisse nach Maaßgabe des Artikels 8, und endlich
P) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht vachgemacht oder
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente)
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen
bleiben müssen.
Artikels.
In Betreff des Salzes treten Seine Majestaͤt der Koͤnig Großherzog den zwi-