Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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dürfnis  nach  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  ganzen  Bahnlinie,  beziehungsweise
  auf  einzelnen  Teilstrecken  derselben  oder  nach  einer  sonstigen  zur
ungestörten  Abwickelung  des  Verkehrs  notwendigen  weiteren  Ausgestaltung  der
ersten  Bau=  und  Betriebseinrichtungen  sich  herausstellen,  so  werden  die  hohen
Regierungen  behufs  einer  Verständigung  hierüber  in  weitere  Verhandlung  treten.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  in  Ubereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1/136  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  übrigen
sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  anzulegenden  Bahnstrecke  und  deren  Betriebsmittel
  dergestalt  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß  auf
den  beiderseitigen  Bahnstrecken  ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden  kann,
insbesondere  auch  die  Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden  Bahnen
ungehindert  übergehen,  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  V.

Die  beiden  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  zuzulassen,  beziehungsweise
anzuordnen,  daß  die  Bahn  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,  den  Ubergang
der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den  zurzeit  daselbst  anschließenden
  Eisenbahnen  gesetzt  wird.

Artikel  VI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  erklärt  ihre  Zustimmung,
daß  die  auf  österreichischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  von  der  beiderseitigen
Grenze  bis  zu  der  künftigen  Betriebswechselstation  (Artikel  XV)  von  der  Königlich
Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  betrieben  wird.

Artikel  VII.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitige  Grenze  überschreitenden  Bahnlinie
  auf  jedem  der  beiden  Gebiete  der  betreffenden  Territorialregierung  ausschließlich
  vorbehalten.

Artikel  VIII.

Die  hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  der  ihnen  über
die  Bahnstrecke  in  ihrem  Gebiet  und  den  Betrieb  auf  derselben  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsfichtsrechte  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
ihrer  Regierungen  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  zuständigen  Landesbehörden  geeignet  sind.  ·

.  Artikel  IX.
Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Kaiserlich-Königlich
Osterreichischen  Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und
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