Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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und  die  in  der  Schulgemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Schulumlagen  werden  auf
den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  vertheilt  je  nach  Ver—
hältniß  einerseits  des  innerhalb  der  Gemeinde  Möritzsch  und  andererseits  des  innerhalb
der  Gemeinden  Großdölzig  und  Kleindölzig,  sowie  der  Rittergüter  Großdölzig-Oberhof,
Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig  vorhandenen  Grundbesitzes.  Die  Schulgeldsätze
sollen  in  der  ganzen  Schulgemeinde  einheitliche  sein.

Um  eine  sichere  Grundlage  für  die  Berechnung  dieses  Quotalverhältnisses  zu  er—
halten,  ist  der  Flächengehalt  des  in  der  gesammten  Kirchengemeinde,  beziehentlich  in
der  gesammten  Schulgemeinde  vorhandenen  Grundbesitzes  zu  ermitteln,  in  Preußischen
Morgen  rechnungsmäßig  zum  Ausdruck  zu  bringen  und  alsdann  auf  den  Preußischen
und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  zu  repartiren.

Bemerkt  wird,  daß  die  Morgenzahl  in  Möritzsch  zur  Zeit  auf  „686“  incl.  Dorflage
  beziffert  ist.

Es  ist  einflußlos,  ob  der  Grundbesitz  bebaut  ist  oder  nicht,  sowie  ob  er  wirthschaftlichen
  Zwecken  dient  oder  nicht.  Bei  Auswerfung  der  Ouote  bleiben  diejenigen
Grundstücke  unberücksichtigt,  welche  im  Eigenthum  der  Kirche  (Kirchlehn),  der  Pfarre
(Pfarrlehn),  der  Schule  (Schullehn),  sowie  der  Kirchgemeinde  oder  der  Schulgemeinde
sich  befinden.

Die  Art  der  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schulumlagen  innerhalb  des  Preußischen,
  wie  des  Sächsischen  Theils  der  Gesammtgemeinde  wird  durch  das  vorstehends
festgesetzte  Quotalverhältniß  nicht  berührt.

Dieses  Quotalverhältniß  tritt  vom  1.  Januar  1880  an  in  Wirksamkeit.

4.  Eine  Aenderung  des  mittelst  gegenwärtigen  Recesses  festgestellten  Beitragsverhältnisses
  zwischen  dem  Preußischen  und  dem  Sächsischen  Theile  der  Kirchen=  und
Schulgemeinde  Großdölzig  kann  nur  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen  Staatsregier--ungen
  erfolgen.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft  bleibt
unberührt.

B.

Die  Kirchengemeinde  Quesitz  betreffend.

1.  In  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Kirche  zu  Quesitz  ist
Königlich  Sächsischer  Seits  die  politische  Gemeinde  Quesitz
und
Königlich  Preußischer  Seits  die  Gemeinde  Döhlen
eingepfarrt.