Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Zum Anlegen bei jeder Zollstätte ist der Schiffs= oder Floßführer selbst dann verbunden, 
wenn er den Zoll für die ganze Fahrt bei der ersten Zollstätte bereits entrichtet hat. Schif- 
fer, welche alle drei Zollstätten auf ihrer Fahrt berühren, sollen jedoch von der Verbindlichkeit 
zum Anlegen bei der mittleren Zollstätte dann befreit bleiben, wenn sie 
1) an der zuerst berührten Zollstätte bei Vorausbezahlung des Zolles für die ganze 
Fahrt schriftlich sich anheischig machen, zwischen der ersten und der letzten Jollstätte 
keine Zu= oder Ausladung vorzunehmen; 
2) auch, daß sie in diesem Falle sind, vurch Aufhissung einer zwei Fuß breiten und 
fünf Fuß langen rothen Flagge auf halbem Mast öffentlich kund geben, endlich 
5) diese Flagge nicht eher abnehmen, als bis sie an der letzten Zollstätte angelangt 
sind, vort ihr Manifest vorgelegt haben, und sich dabei kein Anstand ergeben hat. 
Artikel 21. 
Die Abfertigung der Schiffs= und Floßführer geschieht streng nach der Zeit der Anmel- 
dung. Der Führer eines unbeladenen Fahrzeugs kann jedoch verlangen, daß der Zoller die 
Einsicht vom Fahrzeug, welche er für nöthig hält, sogleich nehme, damit er unaufgehalten seine 
Fahrt fortsetzen kann, sofern der Zoller nicht gerade in der Abfertigung eines beladenen Schiffs 
oder Floßes schon begriffen ist. 
Artikel 22. 
Zuladungen müssen auf dem Manifeste nachgetragen, Ausladungen abgeschrieben werden, 
beides, ehe das Schiff oder der Floß vom Platze der Ein= oder Ausladung weiter fährt. 
Artikel 25. 
Soweit Ladung, Zuladung oder Ausladung vurch die Zoll= oder Hafen-Behörden der 
Uferstaaten des Neckars, oder, wenn die Fahrzeuge von dem Rhein berkommen, durch solche 
Behörden der Rheinufer-Staaten im Manifeste vollständig attestirt sind, soll eine Abwiegung 
und innere Besichtigung der Waaren niemals stattfinden, wenn nicht dringende Verdachtsgründe 
den Wasserzoller dazu auffordern. Findet sie aus solchen Gründen statt, so treffen die Kosten 
derselben den Schiffer nur dann, wenn er durch Unregelmäßigkeit der Papiere oder seines 
Verbaltens dazu Veranlassung gegeben hat, oder wenn sich durch eine solche genaue Unter- 
suchung Unrichtigkeiten in seiner Ladung gegen das Manifest herausstellen. Andernfalls werden 
die Kosten auf die Zollkasse übernommen, einschließlich einer mäßigen Vergütung für die Kosten 
des Aufenthalts, wenn und soweit der Letztere über die gewöhnliche Zeit der Zollabfertigung 
und drei weitere Stunden durch die Untersuchung veranlaßt worden ist.
	        
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