Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

377 
Eine Abweichung von dieser Regel ist von ver Genehmigung des vorgesetzten Gerichts- 
hofs abhängig. 
Art. 5. 
Wahl der Mitglieder des Waisengerichts. 
Der Ortsvorsteher ist der beständige Vorsitzer des Waisengerichts. 
Die übrigen Mitglieder werden von drei zu drei Jahren vurch den Gemeinderath aus 
seiner Mitte gewählt; die Austretenden köonnen sogleich aufs Neue gewählt werden. 
Orventlicher Weise geschieht viese Wahl unter der persönkichen Leitung des Bezirksrich- 
ters bei der periodischen Visttation der Gemeinderäthe (Eoikt vom 51. December 1318, Nro. V. 
K. 192); vie in der Zwischenzeit erledigten Stellen werden von dem Gemeinderathe proviso- 
risch ersetzt. 
Art. 5. 
Jabl der zu den einzelnen Geschäften beizuzichenden Waisenrichter. 
Diejenigen waisengerichtlichen Verrichtungen, welche nicht in versammeltem Waisengerichte 
rorzunehmen sind, werden von Deputirten des Letztern besorgt, dere#l Zahl in den größern, 
wie in den kleineren Gemeinden auf nachstehende Weise festgesetzt wird: 
1) zu Obsignationen und Resignationen . ...zwek, 
2) zu Beibringens-, Verlassenschafts= und Gant- Iiwwenturen, so wie zu den die Stelle 
der Beibringens-Inventare vertretenden Eheverträgen wpwuoeij; 
5) zu den Abhoͤren der Vormundschafts-Rechnungen .. gzz3sei; 
)0 zu den Theilungs-Geschäften und Vermögens-Uebergabhben dreis; 
Diese Zahl kann, wenn sich das Theilungs-Geschäft sogleich an die Inventari- 
sation der Verlassenschaft (Ziff. 2) anknüpfen läßt, auch schon zu letzterem Geschäfte 
beigezogen werden. 
5) zu Testaments-Eröffnungen (Art. 24) zwei; 
6) zu vorläufiger Bestellung und Verpfichung von Vormundern und Vermögens- 
Verwaltern für bestimmte Rechts-Geschäste (Art. 10) doereii. 
Bei Aufnahme ver Schätzung der Fahrniß können zu den Inventuren statt der Waisen- 
richter auch zwei von dem Gemeinderathe bestellte und verpflichtete Schätzer (Inven- 
tirer) beigezogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.