Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 22. 
Fortsetzung. 
Die Bestimmungen der Art. 19, 20 und 21 finden auch auf die Exemten erster und zwei— 
ter Classe, somit bei den von den Pupillen-Senaten der Ober-Gerichte und von den Bezirke- 
Gerichten zu erledigenden Geschäften, Anwendung. 
Art. 25. 
Abnahme des Offenbarungs-Eides. 
Zur Abnahme eines Offenbarungs-Eides in Sachen der willkührlichen Ge- 
richtsbarkeit ist weder das Waisen-Gericht noch der Gemeinderath, sondern nur das Bezirks- 
Gericht ermächtigt. Es hat aber das Waisen-Gericht jedesmal vor dem Anfange des Ge- 
schäfts die Betheiligten (statt der früher üblichen Handtreue) zu gewissenhafter Angabe des 
Vermögens, unter Hinweisung auf die künftig mögliche eidliche Erhärtung desselben, nachvrück- 
lich zu erinnern. 
Art. 24. 
"6 Testaments-Eröffnungen. 
Die Eröffnung der letzten Willens-Verordnungen, Erb= und 
Ehe-Verträge der Eremten zweiter Classe und der letzten Willens-Verordnungen der 
Nicht-Exemten ist in der Regel durch den Bezirksrichter oder dessen Aktuar, in Gegenwart 
von zwei Urkundspersonen (Art. 14), vorzunehmen. 
Auf Ansuchen sämtlicher Betheiligten aber hat das Waisengericht die Eröffnung zu 
besorgen. « 
Im letzteren Falle ist der Bezirks-Notar beizuziehen (Art. 7), welcher, wenn er zu 
diesem Ende eine besondere Reise zu machen hat, und mit der Testaments= Eröffnung nicht 
zugleich ein anderes Geschäft in dem betreffenden Orte besorgen kann, von dem Betheiligten 
zu belohnen ist. 
Erb= und Ewbe-Verträge der Nicht-Erxemten werden ohne Zuziehung des Notars von den 
Gemeinveräthen publicirt. 
Art. 25. 
Vermögens-Aufnahmc. 
Bei den mit Vermögens-Aufnahmen verbundenen Geschäften kann die Inventari- 
sation, ohne Mitwirkung des Notars, vurch das Waisengericht vorgenommen werden (vergl.
	        
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