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1827, S. 5) zur. Anwendung, Vergl, die Ministerial-Verfügung vom 4. Myui. 1886 (Reg.
Blatt S. 208.)
E. Todesfälle.
& 40.
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenbemde bekleivet, und, sobald
der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird vurch
den betreffenden Hausgeistlichen in das Todtenregister eingetragen, und zur Kennntniß des zu-
ständigen Pfarramts gebracht, welches Hievon den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu
geben hat.
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung binterlassen, over werden
diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnam auf dem Kirchhofe des Ortes beer-
digt; in dem entgegengesetzten Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgeliefert.
(Vergl. Ministerial-Verfügung vom 23. April 1829, Reg.Blatt S. 184.)
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß des, Vexstorbenen wird, nach Tilgung der
Verbiydlschkeiten, au die Erben desselben, ausgefolgt.
III. Beschäftigung der Gefangenen.
. A.
Die Zuchthaus-Gefangenen- werden durch Zwang zu Arbeiten innerhalb. der Strafanstalt
angehalten. (Art. 12 des Strafgesetzbuchs.)
Die ihnen auferlegte Arbeit soll übrigens, nach Art, und Dauer, ihrer Gesundheit unnach-
theilig seyn. (Art. 26 des Strafgesetzbuchs.)
Zur Arbeit werden die Gefangenen jeder Abtheilung in passender Anzahl in gemeinsa-
men Zimmern vereinigt.
K. 42.
Die in.#ver Strafanstalt zu betreibenden Arbeits= und Fabrikations-Zweige, so wie die
Größe der täglichen Arbeits-Aufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten
besondere, in den Arbeitszimmern anzuheftende Regulatire zu fertigen sind, werden von dem
Strafanstalten-Collegium bestimmt.
Dieses. wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht nehmen, welchr niche bloß einen ergie-
bigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Zucht und zu Begründung eines das
Fortkommen der. Gefangenen nach ihrer Entlassung sichernden geordneten Erwerbes geeignet
find. «