Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Hausregeln 
für die Zuchthaus-Gefangenen in Gotteszell. 
1) Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und allen bestehenden 
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ihren Geboten oder 
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten, auch die Weisungen vder Obleute willig zu be- 
folgen. 
2) Die Gefangenen müssen unter sich ein beständiges Stillschweigen beobachten, jedes 
unnöthige Geräusch vermeiden, und dürfen weder durch Zeichen, Geberden, Klopfen, noch 
schriftlich einander Mittheilung machen; jeder Verkehr mit Gefangenen des andern Geschlechts 
ist strenge verboten. 
5) Die Gefangenen haben unter sich in Ruhe und Frieden zu leben, alles Schimpfens, 
Zankens, Fluchens, aller Thätlichkeiten sich zu enthalten; bei der Arbeit, bei der Nachtrube, 
beim Gebete oder bei dem Lesen von Erbauungsbüchern einander nicht zu stören. 
4) Wenn sie ihren Vorgesetzten eine Bitte, Beschwerde oder Anfrage vorzutragen wün- 
schen; so haben sie durch ein Zeichen die Erlaubniß zum Sprechen einzuholen, und nachdem 
ihnen diese ertheilt worden, ihr Anliegen mit wenigen Worten und leiser Stimme vorzutragen. 
5) Sie müssen auf das gegebene Zeichen Morgens aufstehen, und Abends sich nieder- 
legen. 
6) Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits= und Schlafzimmer, so wie die 
übrigen Räume des Hauses haben sie stets reinlich zu halten. 
Sie müssen sich Morgens Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, die Haare 
kämmen, das Bett machen, die Zimmer auskehren und lüften, die Wasch-Gefässe leeren und 
reinigen. 
7) Bei dem Abführen in die Arbeitszimmer, in die Schlafzimmer, in die Kirche, Schule, 
auf die Erholungsplätze, haben die Gefangenen in der vorgeschriebenen Ordnung, Einer hinter 
dem Andern, die Hände auf dem Rücken, zu gehen, und keiner darf aus dem Zuge treten. 
Die gleiche Orbnung ist bei dem Zurückführen zu beobachten. 
8) Kein Gefangener darf den ihm angewiesenen Plätz ohne Erlaubniß oder Befehl des 
Aufsehers verlassen, außer um ein natürliches Bedürfniß zu befriedigen. 
Den Abtritt darf immer nur ein Gefangener betreten.
	        
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