Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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V. Von der Beförderungs-Prüfung. 
g. 23. 
Die mit Erfolg bestandene Beförderungs-Prüfung befähigt zur Bewerbung um bessere 
Schuldienste. Jeder Schulmeister, der bereits ein Diensteinkommen von wenigstens 250 fl. 
genießt und sich um eine Schulstelle, mit welcher ein sein bisheriges Einkommen um mehr 
als 50 fl. übersteigender Gehalt verbunden ist, bewerben will, hat zuvor die Beförderungs- 
Prüfung zu erstehen. Ein Schulmeister, welcher einmal die Beförderungs-Prüfung erstanden 
hat, bedarf später, wenn er das Zeugniß guter Kenntnisse, guter Leistungen im Amte, des 
Eifers in seiner Fortbildung und eines rechtschaffenen Wandels hat, keiner wiederholten 
Beförderungs-Prüfung, um sich um bessere Stellen bewerben zu können. Dagegen steht es 
der Ober-Schulbehörde zu, wenn sich Gründe zur Bemißtrauung der Brauchbarkeit eines 
Lehrers ergeben, einen bereits für die Dienst-Anstellung Geprüften zu einer neuen Anstel- 
lungs-Prüfung und einen angestellten Schulmeister, auch wenn er keine Beförderung nach- 
sucht, zu einer abermaligen Prüfung einzuberufen. 
8. 24. 
Die Beförderungs-Prüfung wird von jeder der beiden Ober-Schulbehörden einmal 
des Jahrs, im Sommer, abgehalten. Die Gesuche um Zulassung zu derselben sind durch 
ven Bezirks-Schulaufseher vor dem 1. Mai bei der Ober-Schulbehörde einzureichen. 
Zugelassen zu der Prüfung werden nur Schulmeister, welche seit wenigstens fünf 
Jahren definitiv angestellt sind. 
. 25. 
Im Uebrigen finden auf die Beförderungs-Prüfung die in den K. 18, 19, 20 über 
die Anstellungs-Prüfung enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. 
Stuttgart den 21. März 1845. 
Schlayer.
	        
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