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R) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung des Ergebnisses einer zweiten höheren Finanz-Dienstprüfung.
Bei der vom 30. Juni bis 5. Juli d. J. vorgenommenen zweiten höheren Dienstprüfung
im Finanzfache sind die nach der Bekanntmachung vom 9. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 206)
zugelassenen Candidaten zur Bewerbung um die im §. 3 der K. Verordnung vom 10. Fe-
brnar 1837 bezeichneten Aemter des Finanz-Departemente als befähigt erkannt worden, und zwar:
Ammon, Theodor, von Untersontheim.
Baur, Joseph Ludwig, von Biberach.
Böhm, Friedrich Jakob, von Abelmannsfelden.
Demus, Johann Albrecht, von Freudenstadt.
Schickharot, Karl Wilhelm, von Weingarten.
Schweickle, August, von Stuttgart.
Stuttgart den 5. Juli 1845. Gärttner.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die neu errichtete evangelische Stadtpfarrstelle in Friedrichs-
hafen, mit welcher neben freier Wohnung ein in 4 Klaftern Holz, im Uebrigen in baarem
Gelde und Stolgebühren bestehendes Einkommen von 800 fl. verbunden ist, haben sich binnen
vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Der Stadt-
pfarrer hat nicht nur die etwa 200 evangelische Einwohner zählende Gemeinde Friedrichs-
hafen und den Religionsunterricht in den Filialien, wie bisher zu besorgen, sondern es wird
ihm auch zur Pflicht gemacht, im Falle die Einrichtung eines evangelischen Gottesvienstes in
Tettnang für angemessen erachtet würde, die ihm hierbei nach dem Ermessen der Oberkirchen-
behörde zuzutheilenden Funktionen ohne eine besondere Entschädigung zu übernehmen.
2) Die Bewerber um die erledigte Helferstelle zu Markgröningen haben sich binnen
vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Die Anzahl der
in. Gemeinschaft mit dem Stadtpfarrer zu besorgenden Kirchengenossen beträgt in der Stadt
2826, in den 3 Filialien, wovon Schönbühlhof eine mit dem zu der Parochie Schwieber-
dingen gehörenden Harthof gemeinschaftliche Schule hat, 123. Das Einkommen dieser Stelle,
dessen Verwandlung nach den Bestimmungen der Oberkirchenbehörde vorbehalten wird, ist zu
701 fl. in Preisen des Sportelgesetzes berechnet. Außerdem hat der Helfer die Funktionen