Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

gens 9 Uhr persönlich bei dem Vorstande der Prüfungs-Commission, Herrn General-Lieute- 
nant v. Barttruff, Ercellenz, in Ludwigsburg zu melden, vierzehn Tage vorher aber fol- 
gende Urkunden an das K. Kriegs-Ministerium zu übersenden: 
1) den Taufschein, zur Beurkundung, daß sle das achtzehnte Jahr angetreten und das 
neunzehnte nicht überschritten haben; 
2) ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden, fehlerfreien Körper, gutes Gesicht 
und Gehör haben: 
3) Zeugnmisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre stttliche Aufführung und ihre Studien. 
Diese Zeugnisse müssen wenigstens einen Zeitraum von den letzten zwei Jahren um- 
fassen, und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit dor größten Gewiffenhaftigkeit 
abgefaßt sepen; 
4) eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte und von der obrigkeitlichen Be- 
hörde beglaubigte Urkunde, daß sie im Falle der Aufnahme, bei den fußgehenden 
Waffen eine monatliche Zulage von 7 fl. und bei den reitenden Waffen von 10 fl. 
mit Ausschluß der Kleidung, beziehen werden, und daß sie die Mittel besitzen, bei 
der Ernennung zum Offizier, bei den fußgehenden Waffen wenigstens die erste voll- 
ständige Ausrüstung bestreiten, bei den reitenden Waffen aber nicht nur im Verhält- 
niß des Mehraufwands sich ausrüsten, sondern auch eine monatliche Zulage von we- 
nigstens 20 fl. erhalten zu können. 
Die Vorprüfung findet zu Ludwigsburg am 20. Oktober und folgenden Tagen statt 
und umfaßt nachstehende wissenschaftliche Fächer: 
1) Deutsche Sprache: 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre (Reinbeck, Regellehre der 
deutschen Sprache); 
b) schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's, ohne Fehler gegen die Orthogra- 
phie, die Richtigkeit der Sprache, Wort= und Satz-Verbindung, mit besonderer 
Rücksicht auf veutliche Schrift. 
2) Französische Sprache: 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre (Abrégé de la grammaire française, de Noel 
ei Chapsal etc. par demandes et par réponses, par Gérard. Stouttgart, 
Chez Schweizerbarth. 1833); 
b) richtige Uebersetzung jeder historischen scanzösischen Schrift;
	        
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