Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Wo bisher das Messen „mit Rieb und Stoß“ gebräuchlich war, ist solches als unver- 
einbar mit dem Gesetz abzustellen. 
5) Ueber den Betrag der den Kornmessern gebührenden Belohnung ist das Publikum 
durch öffentlichen Anschlag in den Räumen der Fruchtschranne zu belehren. Die Anforderung 
jeder weiteren Belohnung, so wie die Annahme jeden Geschenks ist den Fruchtmessern bei 
Strafe, welche insbesondere auch in der Dienstentlassung bestehen kann, zu verbieten. 
6) Die unter der Schranne abgeschlossenen Käufe sind dem Schrannenmeister (Schrannen- 
aufseher) anzuzeigen und von ihm unter Bemerkung des Tags, des Preises und des ganzen 
Verkaufs-Quantums fortlaufend zu verzeichnen. 
Unrichtige Angaben Seitens der Betheiligten werden nach Maaßgabe des Art. 7 des 
Polizei-Strafgesetzes geahndet. 
7) Nach jedem Markttage ist durch den Schrannenmeister von jeder Fruchtgattung die 
Summe der verkauften Scheffel und der daraus erzielten Erlöse zu erheben und hienach 
der wahre Mittelpreis zu berechnen und das Ergebniß davon unter genauer Angabe der 
verschiedenen Preisabstufungen und der für jeden Preis verkauften Scheffelzahl in den Schran- 
nenzettel zu bringen und durch Aufnahme des letzteren in die Wochenblätter öffentlich be- 
kannt zu machen. 
8) Für den Zweck der Beschleunigung des Messens sowohl, als der möglichsten Ver- 
minderung der beim Gebrauche des Simri-Maaßes leicht möglichen Uebervortheilungen ha- 
ben die Bezirks-Polizeiämter ernstlich dahin zu wirken, daß in allen Fruchtschrannen von 
den marktberechtigten Gemeinden außer den Simri-Maaß-Geschirren auch Schefselmaaße 
in der erforderlichen Anzahl aufgestellt werden. Wegen der Form und sonstigen Beschaffen- 
heit eines solchen Scheffelmaaßes wird demnächst eine weitere Bekanntmachung erlassen werden. 
9) In allen Gemeinden, in welchen Fruchtmärkte bestehen, ist eine Fruchtwaage mit 
gepfechteten Gewichten, auf welcher mindestens ein Scheffel glatter Frucht auf Einmal ge- 
wogen werden kann, zum öffentlichen Gebrauche aufzustellen (General-Reseript vom 17. Sep- 
tember 1761, Pkt. 4). 
Die genaue Beobachtung und Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen haben die 
Bezirks-Polizeiämter sich angelegen seyn zu lassen. 
Stuttgart den 24. November 1845. 
Schlayer.
	        
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