Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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zialzolle  wird  indessen  aufhören,  sobald  die  Staaten  des  Zollvereins  amtlich  von  dem  Aufbören
  der  Sardinischen  Differenzialzölle  benachrichtigt  worden  seyn  werden.
Art.  6.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Ein=  und  ihr  Ausladen  in  den  Häfen
und  auf  den  Rheden  der  Staaten  der  beiden  hoben  vertragenden  Theile  betrifft,  soll  den
Nationalschiffen  keine  Begünstigung  noch  Bevorzugung  bewilligt  werden,  vie  nicht  in  gleicher
Weise  auch  den  Schiffen  des  anderen  Staates  bewilligt  wird.

Art.  7.

Da  es  die  Absicht  ver  hohen  vertragenden  Theile  ist,  keine  Unterscheidung  zwischen  den
Schisten  ihrer  beiderseitigen  Staaten  nach  ihrer  Nationalität,  in  Betreff  des  Ankaufs  der
auf  diesen  Schiffen  eingeführten  Erzeugnisse  oder  anderen  Gegenstände  des  Handels  zuzulassen,
  so  soll  in  dieser  Rücksicht  weder  direkt  noch  indirekt,  weder  durch  den  einen  oder  anderen
  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,  noch  durch  irgend  eine  Gesellschaft,  irgend  eine
Corporation  oder  irgend  einen  Agenten,  in  ihrem  Namen  oder  unter  ihrer  Autorität,  den
Einfuhren  der  einheimischen  Schiffe  irgend  ein  Vorrecht  oder  Vorzug  bewilligt  werden.

Art.  8.

Die  Schiffe  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,  welche  in  einen  der  Häsen
  des  anderen  einlaufen,  und  welche  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen  wollen,
konnen,  ebenso  wie  die  Nationalschiffe,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und
Reglements  des  Landes  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines  anderen
Landes  bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne
genöthigt  zu  seyn,  für  diesen  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Zollabgabe,  außer  wegen  der
Bewachung,  zu  entrichten.

Art.  9.

Die  Schiffe  eines  der  Staaten  des  Zollvereins  oder  Sardiniens,  welche  in  einen  der
Häfen  der  hoben  vertragenden  Theile  im  Notbfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für  das
Schiff,  noch  für  seine  Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,  als  viejenigen,  welchen  die  Nationalschiffe
  in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und  sollen  daselbst  gleiche  Begünstigungen  und
Freiheiten  genießen,  vorausgesetzt,  daß  die  Nothweydigkeit  des  Einlaufens  gesetzlich  festgestellt.
ist,  daß  ferner  diese  Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben,  und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen
nicht  längere  Zeit  aufhalten,  als  der  Umstand,  welcher  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht
bat,  erheischt.  Das  Aus-  und  Wiedereinladen,  welches  durch  das  Bedürfniß  einer  Reparatur
  der  Schiffe  veranlaßt  wird,  soll  als  Handelsverkehr  nicht  angesehen  werden.

rt.  10.
Im  Falle  der  Strandung  oder  des  Schiffbruchs  eines  Schiffes  des  einen  der  hohen