Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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lichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man übereingekommen, daß ein dem einen der 
vertragenden Theile angehöriges Handelsschiff, welches nach einem im Augenblick der Ab- 
fahrt dieses Schiffes voraussetzlich blockirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines 
ersten Versuchs, in den gedachten Hafen einzulaufen, aufgebracht oder verurtheilt werden soll, 
es sey denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Fort- 
dauer der Blokade des in Rede stehenden Platzes habe in Erfahrung bringen können und 
müssen. Dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen 
worden, zum zweiten Male auf derselben Reise das Einlaufen in denselben Hafen während 
der Dauer dieser Blokade versuchen möchten, dann der Aufbringung und Verurtheilung un- 
terliegen. 
Art. 14. 
Die Schiffe der Staaten des Zollvereins und die Schiffe Sardiniens sollen der Frei- 
beiten und Vortheile, welche ihnen die gegenwärtige Uebereinkunft bewilligt, nicht anders 
tbeilhaftig werden können, als wenn sie sich im Besitze derjenigen Papiere und Zeugnisse 
befinden, welche in den darüber in den beiderseitigen Ländern bestehenden Reglements zur 
Feststellung ihres Hafens und ihrer Nationalität erfordert werden. 
Die hoben vertragenden Theile behalten sich vor, ein deutliches und bestimmtes Ver- 
zeichniß derjenigen Papiere und Dokumente auszuwechseln, mit denen nach den Anordnungen 
ver beiderseitigen Staaten ihre Schiffe versehen seyn sollen. Wenn nach dieser, spätestens 
drei Monate nach der Auswechslung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags vorzu- 
nehmenden Auswechslung einer der betheiligten Staaten sich in dem Falle befinden sollte, 
seine Vorschriften über diesen Gegenstand zu wechseln oder abzuändern, so soll dem andern 
Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden. 
Art. 15. 
Um den Durchfuhrverkehr zwischen ihren beiderseitigen Staaten zu begünstigen, erthei- 
len sich die beiden hohen vertragenden Theile gegenseitig die Zusicherung, in Beziehung auf 
die Beförderung der Erzeugnisse des Zollvereins bei der Durchfuhr durch die Sardinischen 
Staaten, und der Sardinischen Erzeugnisse bei der Durchfuhr vurch vie Staaten des Zoll- 
vereins alle Erleichterungen zu gewähren, welche mit den Interessen der Jollverwaltung sich 
vereinigen lassen. 
« Art. 16. 
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in den Häfen 
und Handeleplätzen des anderen Konfuln, Vierknfafn und Handelsagenten zu ernennen, in- 
dem sie sich jedoch vorbehalten, solche an venjenigen Plätzen nicht zuzulassen, hinsichtlich deren 
sie es für angemessen halten möchten, eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Konsuln, 
Vicekonsuln und Agenten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten genießen, 
welche diejenigen der begünstigtsten Nationen genießen; in dem Falle aber, daß dieselben 
Handel treiben wollen, sind fic gehalten, sich denselben Gesetzen und Gewohnheiten zu unter- 
werfen, denen die Privatpersonen ihrer Nation in Bezug auf ihre Handels-Verbindlichkeiten 
an demselben Orte unterworfen find. 
Art. 17. 
„ie beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, welche von den 
Schiffen ihrer Nation desertirt find, verhaften zu lassen, und sie entweder an Bord oder
	        
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