Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Er kann jevoch durch diesen Verzicht seinen entweder schon vorhandenen oder künftigen 
zur Nachfolge in das Fideicommiß berechtigten Nachkommen das Recht auf die Nachfolge 
in das Fideicommiß nicht vergeben. 
K. 30. 
Erfordernisse, hinsichtlich der Erbfolge-Fähigkeit. 
Die Fähigkeit zur Nachfolge im Condominat setzt voraus: 
a) die Geburt des Nachfolgers aus giner rechmäßigen und standesmäßigen Ehe, als 
welche diejenige betrachtet wird, mit einer Gemahlin aus adeligem Geblüte mit 
acht Abnen, sodann 
b) daß derselbe die unverbrüchliche Festhaltung des Familien-Gesetzes auf eidlich 
verbindende Weise zugesichert habe (§. 99). 
K&. 31—40. 
(enthalten Bestimmungen uber Apanagen, Heiratbgut, Witthum w. und eignen sich nicht 
zur öffentlichen Bekanntmachung.) 
. 41. 
Erhaltung des Fideicommisses im jetzigen Bestande. 
Dem in den K. 16 und 17 ausgesprochenen Hauptgrundsatze gemäß, ist jever Fivei- 
Commiß-Besitzer verbunden, seinem Nachfolger das Fideicommiß sammt Zugehörungen ein- 
schließlich des im §. 48 vorgezeichneten Zuwachses ohne irgend eine Schmälerung zu hinter- 
lassen. 
Derselbe hat bloß die Rechte, aber auch die Verbindlichkeiten eines Nutzungs-Eigenthü- 
mers und haftet in dieser Beziehung seinen Fideicommiß-Nachfolgern. 
8. 42. 
Theilung der Früchte. 
Hinsichtlich ver Theilung der hängenden und ausständigen Früchte zwischen den Allodial= 
Erben und dem Fideicommiß-Nachfolger treten die Bestimmungen der bürgerlichen Rechte 
über vie gegenseitigen Verhältnisse des Eigenthümers und Nutznießers ein. 
8. 43. 
Verbot der Retention. 
Den Allodial-Erben steht für den Antheil bei der Früchte-Theilung und für den Ersatz 
der Meliorationen ein Retentionsrecht an dem Fideicommisse nicht zu.
	        
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