Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Die  Hinleihung  auf  verzinsliche  Kapitalien  ist  nur  so  lange  gestattet,  bis  sich  Gelegenbeit

  zur  Erwerbung  eines  solchen  nutzbaren  Grundeigenthums  zeigt.
K.  47.
"  Einwilligung  des  Familienrathe.

Die  im  8.  45,  Jro.  2  und  3  bezeichneten  Veräußerungen  können  stattfinden,  wenn
der  Familienratb  für  vieselben  sich  ausspricht.

Jedenfalls  muß  aber  jedes  der  beiden  Stammesbäupter  seine  Einwilligung  biezu
ertheilen.  "

Findet  entweder  ein  Condominus  oder  der  Rentbeamte  oder  der  Forstbeamte  eine  solche
Veräußerung  angemessen,  und  hiefür  Gelegenheit,  so  ist  dem  Familienrathe  unter  Darlegung
  der  Gründe,  bievon  sogleich  Anzeige  zu  machen,  und  einr  bestimmte  Erklärung  bierüber
  einzuholen.

Im  K.  32  der  Königlichen  Deklaration  über  Unsere  saatsrechtlichen  Verhälmisse  vom
17.  August  1832  ist  bereits  bestimmt,  daß  Wir  die  Ablssbarkeit  der  grundherrlichen  Rechte
und  Gefälle,  und  der  Erb  und  Fall-Lehen,  so  wie  die  Verwandlung  der  ungemessenen
Frohnen  in  gemessene  eintreten  lassen  wollen.

Wenn  die  Fideicommiß-Besitzer  (Stammeshäupter)  diese  Feuralrechte  nicht  unter  der
gesetzlichen  Entschädigungs-Summe  veräußern,  so  bedürfen  sie  biezu  keiner  Einwilligung.

Ganz  dasselbe,  was  oben  hinsichtlich  der  Veräußerungen  gesagt  ist,  gilt  analog  auch
binsichtlich  der  Acquisitionen  für  den  Grunystock.

8.  48.
Vermehrung  und  Verbesserung  des  Fideicommisses.

So  wie  Wir  Uns  vorbehalten,  durch  neue  Erwerbungen  liegenden  Eigenthums  das
Fideicommiß  zu  vergrößern,  so  machen  Wir  es  Unseren  Erben  und  Nachfolgern  im
Fideicommisse  zur  Pflicht,  ein  Gleiches  zu  thun.

Wir  verordnen  auch,  daß  jede  vom  Tage  der  Ausfertigung  gegenwärtiger  Urkunde  an,
von  den  jeweiligen  Condominatsherren  gemeinschaftlich  für  das  Condominat  gemachte  neue
Erwerbung  liegenden  Eigenthums,  Falls  in  Beziehung  auf  dieselbe  keine  andere  ausdrückliche
  Verfügung  getroffen  würde,  von  Rechtswegen  dem  Fideicommisse  zugewachsen  und  einverleibt

  seyn  soll.
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