Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

76  Die  Reichsbank  im  Weltkriege

Eine  ähnliche  Entwicklung  zeigt  die  Zahl  der  Teilnehmer  der  Abrechnungsstellen.
  (Wegen  der  einzelnen  Ziffern  vgl.  Tabelle  30.)

Die  in  diesen  Zahlen  zum  Ausdruck  gelangende  Entwicklung  darf  als
eine  recht  erfreuliche  bezeichnet  werden,  wenn  man  erwägt,  daß  die  Umstellung
der  Wirtschaft  während  des  Krieges,  insbesondere  der  Übergang  großer  Industrien
  auf  das  Reich  einer  Inanspruchnahme  der  Abrechnungsstellen  entgegenwirkte.


In  diesem  Zusammenhange  verdient  eine  Einrichtung  erwähnt  zu
werden,  die  den  Girokontoinhabern  auch  an  solchen  Plätzen,  an  denen  sich  die
Errichtung  einer  förmlichen  Abrechnungsstelle  mangels  genügenden  Verrechnungsmaterials
  oder  wegen  räumlicher  und  sonstiger  Schwierigkeiten  nicht
ermöglichen  ließ,  die  Vorteile  einer  kostenlosen  Einziehung  ihrer  Platzschecks
und  einer  Verrechnung  ohne  jede  Bargeldbewegung  verschaffte:  die  sogenannte
„kleine“  Abrechnung.  Dieses  Verfahren  spielt  sich  wie  folgt  ab:  Die  an  den
Reichsbankgiroverkehr  angeschlossenen  Firmen,  vornehmlich  Geldinstitute,  ferner
aber  Post,  Eisenbahn,  Finanz=  und  sonstige  Behörden,  in  deren  Kassenverkehr
Schecks  vorkommen,  reichen  die  zur  Einziehung  bestimmten  Schecks  mit  der  Aufschrift:
  „Nur  zur  Verrechnung“  und  mit  Giro  an  die  Reichsbank  unter  Beifügung
  des  Vermerks  „ohne  Kosten“  auf  einem  besonderen  Vordruck  möglichst
bis  11  Uhr  vormittags  ein.  Die  Bezogenen  der  Schecks  müssen  Girokonto  bei
der  den  Einzug  besorgenden  Reichsbankanstalt  haben.  Der  Zahlungsort  der
Schecks  muß  mit  dem  Sitz  der  Bankanstalt  übereinstimmen.  Um  11  Uhr  werden
die  Endbeträge  der  Gutschriftsbelege  und  die  von  jedem  Bezogenen  zu  honorierenden
  einzelnen  Schecks  summiert.  Jedem  Beteiligten  wird  die  von  ihm  zu
zahlende  Summe  meist  telephonisch  mit  der  Aufforderung  angesagt,  die  von
der  Bankanstalt  quittierten  Schecks  gegen  einen  roten  Scheck  über  die  mitgeteilte
Summe  abholen  zu  lassen.  Die  Scheckbezogenen  haben  sich  ein  für  allemal
schriftlich  zu  verpflichten,  auf  den  Telephonanruf  den  roten  Scheck  möglichst  umgehend
  einzureichen  und  etwa  nicht  in  Ordnung  gehende  Schecks  bis  12½  Uhr
zur  Gutschrift  auf  Girokonto  wieder  zurückzugeben.  Unbezahlte  Schecks,  bei
deren  Rückgabe  im  allgemeinen  eine  Gebühr  erhoben  wird,  werden  abgesetzt.
Das  Verfahren  erfreute  sich  bald  großer  Beliebtheit  und  wurde  in  steigendem
Umfange  benutzt.