Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Auf gleiche Weise sind die Mitglieder des Familienraths und alle Beamten auf die 
unverbrüchliche Beobachtung des gegenwärtigen Familien-Gesetzes eidlich zu verpflichten. 
Ueber diese Verpflichtung soll ein Protokoll aufgenommen und in der Familien= Regi- 
stratur aufbewahrt werden. 
S. 100. 
Bestätigung rc. 2c. 
Nachdem Wir nun in Beziehung auf Unsere gegenwärtigen und künftigen Condo- 
minats-Besitzungen im Königreiche Württemberg, theils das, was Wir aus den bei Unse- 
rer gräflichen Familie vorhanden gewesenen früheren Testamenten, Verträgen und Rechts- 
gewohnheiten noch in gegenwärtiger Zeit für anwendbar erachtet, theils vas, was Wir 
nach Unserem reiflichen Ermessen als dem Wohle und dem Flore Unserer Familie und 
Unserer Nachkommenschaft für entsprechend gehalten, im vorstehenden Familien-Gesetze 
zusammengefaßt haben, so haben Wir solches in sechs Eremplaren eigenhänvig unterzeichnet 
und besiegelt. 
Wir erklären nun in Gemäßheit des Uns staatsrechtlich zustehenden Rechts der Auto- 
nomie dieses Familien-Gesesz als eine Uns selbst sofort und Unsere sämmtliche 
männliche und weibliche Nachkommenschaft für alle Zukunft bindende Verordnung, und wer- 
den, um für die Aufrechthaltung derselben eine weitere Sicherheit zu erlangen, die besondere 
staatsrechtliche Bestätigung und öffentliche Bekanntmachung desselben in dem Königreiche Würt- 
temberg nachsuchen. 
Wir beiden Stifter behalten Une jedoch das Recht vor, so lange Wir beide am 
Leben sind, im Einverständnisse miteinander, dieses Gesetz abzuändern. 
All' Vorstehendes bekraftigen Wir für Uns und Unsere Nachkommen vurch eigen- 
bändige Unterschrift unter Beidrückung Unseres gräflichen Siegels. 
Gegeben Burgfarrnbach, den 18. November Ein Tausend Acht Hundert Vierzig 
und Vier (1844). 
(L. S.) Friedrich Graf v. Pückler-Limpurg. 
(L. S.) Louis Graf v. Pückler-Limpurg. 
. 2c. 2c.
	        
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