Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Pflichten mit Rothwendigkeit gefährden, wo nicht aufheben müßte 7 erscheint daher jedenfalls 
die eigenmächtige Abänderung des gesetzlichen Grundsatzes vom Standpunkte des zur Zeit 
bestehenden Rechts unerlaubt, und es steht auch der Staatsregierung die Befugniß nicht zu, 
Beschlüsse der Gemeinderäthe, welche auf Beseitigung des bisherigen Zustandes gerichtet sind, 
zu genehmigen. 
Sämmtliche Bezirks-Beamten werden daher angewiesen, jedem Versuche einer derarti- 
gen Neuerung verbietend entgegen zu treten und nöthigenfalls mit Strafen einzuschreiten. 
Stuttgart den 16. März 1846. 
Prieser. Schlayer.
	        
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