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Ueberhaupt darf er sich außer den ihm gesetzlich zustehenden Gebühren keinerlei Vortheile
zueignen, namentlich auch nicht Gefangene zu irgend einer Verrichtung in seinem Interesse
verwenden.
Verfehlungen in den vorerwähnten Beziehungen haben, neben der gesetzlich verwirkten
Strafe, nach Verschiedenheit des Falles, Dienst-Aufkündigung oder gleichbaldige Entlassung
zur Folge. (Straf-Gesetzbuch Art. 410, Dienstpragmatik s. 4, Absatz 4.)
S. 31.
Erhaltung der Reinlichkeit.
Auf die Reinhaltung der Gefängnisse und Gefängniß-Geräthschaften nach Maaßgabe
der oben G. 8) erwähnten Vorschriften hat der Gefangenwärter besondere Sorgfalt zu ver-
wenden. «
Insbesondere sind in den im Gebrauch befindlichen Gefängnissen die Nachtstühle wenig-
stens Einmal des Tags und bei kranken Gefangenen nöthigenfalls mehrmals auszulecren
und zu säubern.
In Fällen von Verunreinigungen, welche außerordentliche Reinigungs-Maaßregeln er-
fordern, ist dem Gerichtsvorstand ungesäumte Anzeige zu erstatten.
S. 32.
Sorge für das Gefängniß-Gebäude und die Gefängniß-Gerithschaften.
Der Gefangenwärter hat darauf zu sehen, daß das Gefängnißgebäude in allen seinen
Theilen stets in gutem baulichen Stande erhalten werde, und sobald Mängel sich zeigen,
bicvon dem Gerichtsvorstand Anzeige zu machen.
Ebenso hat er sämmtliche zur Ausrüstung der Gefängnisse gehörigen Gegenstände an
Kleidern, Bettzeug, Schreinwerk, Schließwerkzeugen 2c. zu verwahren und für deren Erhal.
tung in stets gutem Zustande zu sorgen.
Die Bettstücke sind nach jedesmaligem Gebrauch auszulüften, und an einem trockenen
Orte aufzubewahren, die Fesseln, Schlösser und dergl. aber in einem festen, insbesondere auch
in Ausbruchsfällen für die Gefangenen möglichst unzugänglichen Behältnisse zu verschließen.
Die Gefängnißschlüssel hat der Gefangenwärter entweder bei sich zu tragen, oder in
seiner Wohnung unter festem Verschlusse zu halten. In Verhinderungssällen darf er sie Niec-
mand, als seinem Gehülfen (§.27) übergeben.
Kommen Inventarstücke in Abgang; so ist solches dem Gerichtsvorstand sogleich an-
zuzeigen.