Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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b) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Stellung der 
darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von der Steuerbehörde zu gebenden näheren 
Anleitung, zweisach beigefügt, ein Eremplar, von der Steuerhebestelle bescheinigt, in dem Fa- 
briklokale aufbewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange unverändert 
beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses 
angezeigt worden sind. 
() Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzucker-Fabriken ob, wenn neue Geräthe 
der unter a) bezeichneten Art angeschafft, oder die bereits angemeldeten ganz oder zum Theil 
abgeändert werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe, der Steuerhebe- 
stelle davon Anzeige zu machen, und dieselbe nicht ohne die, von der letzteren zu ertheilende 
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
4) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet, wenn 
bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabrikation, in ein ande- 
res Lokal gebracht werden. 
2) Bezeichnung und Vermessung der Geräthe. 
- 
Die in den Betriebsräumen vorhandenen feststehenden Geräthe werden nach der Bestim- 
mung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sic dazu Veranlassung findet, auch eine 
Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Maß-Inhalt muß der Fabrik-In- 
haber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gebörig erhalten lassen; 
wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sey, wird für jedes Geräthe von der Steuer- 
behörde bestimmt. 
3) Amtliche Bescheinigung darüber. 
S. 10. 
Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und Bezeichnung 
der Geräthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche Bescheinigungen, welche in 
dem Fabriklorale aufbewahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, daß vie Ge- 
räthe und die damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftmäßig angemeldet worden. 
4) Aufsicht der Steuerbehörde. 
8. 11. 
a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen unter 
der Aufsicht der Steuerbehörde.
	        
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