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Hiebei wird von den Candidaten für niedere Reallehrstellen Folgendes erfordert:
1) in der Religion: Kenntniß der biblischen Geschichte und der Hauptwahrbeiten der
christlichen Glaubens= und Sittenlehre:
2) in der deutschen Sprache: gründliche Kenntniß der deutschen Grammatik auf
der Unterlage der allgemeinen Sprachlehre, so wie logisch und stilistisch richtige Ausarbeitung
eines gegebenen Thema;
3) in der französischen Sprache: gründliche Kenntniß der Grammatik, fertige
Uebersetzung eines französischen Prosaikers, grammatisch richtige Uebertragung eines deutschen
Thema und einige Uebung im Sprechen mit richtiger Aussprache;
4) in der Mathemathik:
a) Arithmetik und Buchstaben-Rechnung,
) Algebra bis auf die Gleichungen vom zweiten Grade, arithmetbische und geome-
trische Progressionen und deren Anwendung,
) ebene Geometrie und Stereometrie,
4) ebene Trigonometrie,
e#) praktische Geometrie nebst Theorie und Behandlung der einfacheren Meß-
Instrumente,
I/) Anfangsgründe der darstellenden Geometrie;
5) in der Naturlehre: gründliche Kenntniß der Hauptlehren und speciellere Be-
kanntschaft mit Statik, Mechanik, Hydrostatik, Hydraulik, Aerometrie und der Lehre von der
Wärme und ihrer Anwendung; desgleichen Kenntniß der Hauptlehren der Chemie;
6) in der Naturgeschichte: Kenntniß des Allgemeinen von den Eigenschaften und
der Classifikation der organischen und unorganischen Naturkörper, und speciellere Kenntniß von
den Metallen, Mineralien, Hauptgebirgsarten und der Flora von Württemberg.
7) in der Geschichte: allgememeine Kenntniß der alten, mittleren und neueren Ge-
schichte und speciellere Kenntniß der deutschen und der württembergischen Geschichte;
8) in der Geographie: gründliche Kenntniß der Hauptlehren der mathematischen
und physikalischen Geographie; das Allgemeinere von der Länder= und Völkerkunde und
Statistik ver außereuropälschen Erdtheile, speciellere Kenntnisse über Europa, Deutschland und
besonders über Württemberg;