Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Seiten des Versenders gleich- 
falls an Eidesstatt die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche 
in den nach §. 2 beizubringenden Beweisstücken über inländische Abstammung be- 
zeichnet sind. 
Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteueramt der Ausgang und resp. der 
Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll= oder Steueramt nur in 
dem Maße angemeldet werden, als die einzuführenden Gegenstände nach Gattung 
und Menge über das gewählte Eingangsamt auch dann, den demselben zustehenden 
Erbebungs-Befugnissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die volle tarif- 
mähige Eingangs-Abgabe zu erhbeben wäre. In wiefern der Uebergang einzelner 
Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter gebunden ist, ergiebt das 
Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen. 
!) Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Ausgangs- 
amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich 
#) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenvers. 
6. 5. 
Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungs-Zeugnissen find: 
A. im Zollvereine: « 
die Hauptämter, die Nebenzollämter I., die Steuerämter, die landesherrlichen 
Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte, 
B. im Steuervereine, 
die Grengsteuerämter I. und II. Classe, die Hauptsteuer= und Nebensteuerämter, 
auch die landesherrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte. 
G 6. - 
Die zuständige Behörde prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar bei Producenten 
und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniß von dem Stande und Gewerbe des 
Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse und von dem Umfange und Betriebe 
der Produktion und Fabrikation desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus ihrem 
Amtsverhältnisse zu Gebote stehenden Hülfsmittel; 6 Versendungen aus der zweiten Hand 
aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen. Entstehen 
bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beigebrachten Bescheinigungen, oder 
in Bezug auf Iventität und Ursprung der Waaren, so sind, um dieselben zu heben, drel 
Sachverständige beizuzieben, von deren Urtheil die Entscheidung abhängt. Bis diese erfolgt 
ist, unterbleibt die Abfertigung. Findet die Behörde bei Pröfung der Anmeldung und bei 
der nach Art und Menge vorzunehmenden speciellen Reviston der abzusendenden Gegen- 
stände nichts zu erinnern, und ist, insoweit solches bei einigen Artikeln vorgeschrieben worden, 
die für diese Artikel erforderliche Licenz der obersten Zoll= oder Steuer-Verwaltung beige- 
dracht, so legt sie, wo in Gemäßheit des folgenden §. ein Verschluß der Waaren erforderlich 
ist, venselben an, und fertigt vemnächst, oder wo ein Verschluß nicht erforderlich ist, ohne An- 
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