Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W  44.  643

Auflegung  der  Steuerlisten  obliegt,  nebst  den  einschlägigen  Steuerlisten  eine  amtlich  gefertigte
Bekanntmachung  nach  dem  auf  Beilage  XIV  abgedruckten  Muster  behufs  ortsüblicher  Verkündung
  zuzufertigen.

In  ähnlicher  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  des  Rentamtes  für  die  Gewerbsteuerpflichtigen
  des  Amtssitzes.

Um  eine  etwaige  Verkürzung  des  Berufungsrechts  hintanzuhalten,  ist  bei  Erlaß  der
bezeichneten  Bekanntmachungen  darauf  zu  sehen,  daß  zwischen  dem  Tage  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung
  und  jenem  des  Beginnes  der  Listenauflage  ein  genügender  Zwischenraum  sich  befinde.

Die  Bestimmung  in  §  33  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  hat  auch  für
die  Gewerbsteuer  entsprechende  Anwendung  zu  finden.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Steneranlage  ist  noch  vor  der  Auflegung  der  Steuerlisten
seitens  der  Rentämter  den  Regierungsfinanzkammern  eine  summarische  Anzeige  zu  erstatten.
In  wie  weit  von  Seite  der  Regierungsfinanzkammern  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
ähnliche,  nach  Rentämtern  ausgeschiedene  Zusammenstellungen  oder  periodische  Anzeigen  über
den  Stand  des  Veranlagungsgeschäftes  einzureichen  seien,  wird  besonders  verfügt  werden.

§  29.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Gleichzeitig  mit  der  Einsichtstellung  der  Steuerlisten  ist  den  Pflichtigen,  deren  Steuer
mehr  als  5  -J&  beträgt,  das  Ergebniß  der  Einsteuerung  mittelst  verschlossener  Zuschrift
kostenfrei  gegen  Nachweis  bekannt  zu  geben.

Von  dieser  Bekanntgabe  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  festgesetzte  Steuerbetrag  die
bisherige  Steuer  des  Pflichtigen  nicht  oder  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  übersteigt.

Eine  besondere  Benachrichtigung  hat  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen  Anträge
der  Pflichtigen  auf  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung  nicht  berücksichtigt  worden  sind.

Durch  die  vorstehenden  Vorschriften  erleidet  die  Bestimmung  in  Art.  47  Abs.  1  über
Beginn  und  Dauer  der  Berufungsfrist  —  fünf  Wochen  vom  Tage  der  Auflegung  der  Steuer--listen
  in  der  betreffenden  Gemeinde  —  keine  Aenderung.

Die  besondere  Bekanntgabe  der  Einsteuerung  ist  in  der  Regel  am  Rentamtssitze  durch
das  dem  Rentamte  für  Zustellungen  zur  Verfügung  stehende  Botenpersonal,  außerdem  durch
die  Gemeindebehörden  zu  bewirken.

Hinsichtlich  der  Form  der  Bekanntmachung  ist  in  der  Beilage  XV  ein  Muster  angefügt.

Im  Uebrigen  wird  noch  auf  die  besondere  Vorschrift  in  Art.  28  Abs.  2  des  Gesetzes
hingewiesen.

8  30.
Zu  Art.  46—58  des  Gesetzes.

Die  Wahl  der  ständigen  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  und  der  Ersatzmänner
derselben  durch  die  Handels=  und  Gewerbekammern  der  einschlägigen  Regierungsbezirke  ist