Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  44.  641

8  23.
Zu  Art.  31  des  Gesetzes.

Die  wesentlichen  Ergebnisse  der  im  Vollzuge  des  Art.  31  Abs  2  und  3  des  Gesetzes
und  des  §  21  gegenwärtiger  Instruktion  zu  pflegenden  Verhandlungen  sind  vom  Rentamte
in  einer  mit  der  Hinweisung  auf  die  jeweilige  Nummer  des  gemeindlichen  Verzeichnisses  zu
versehenden  Aufzeichnung  (Registratur)  schriftlich  zu  konstatiren.  Diese  Registratur  kann  für
jede  Gemeinde  oder  jeden  Distrikt  gesondert  geführt  werden.

§  24.
Zu  Art.  32  und  43  des  Gesetzes.

Für  diejenigen  Personen,  deren  Normal=  und  Betriebsanlage  insgesammt  den  Betrag
von  15  M  niiht  übersteigt,  erfolgt  die  Einsteuerung  durch  das  Rentamt  mit  Ausnahme
der  Fälle,  in  welchen  über  eine  Ausscheidung  der  Gewerbsteuer  auf  verschiedene  Gemeinden
des  Königreichs  zu  beschließen  ist,  ferner  jener  Fälle,  in  welchen  der  Steuerpflichtige  nach
Art.  28  Abs.  2  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage  beantragt  hat.

Die  vom  Rentamte  vorgenommenen  Einsteuerungen  sind  gemäß  Art.  43  des  Gesetzes
dem  Steuerausschusse  und  zwar  nicht  in  blos  summarischer,  sondern  in  spezialisirter  Weise
zur  Kenntnißnahme  und  etwaigen  anderweitigen  Feststellung  mitzutheilen.  Hiebei  ist  der
Steuerausschuß  auf  zweifelhafte  Fälle  durch  den  ärarialischen  Vertreter  besonders  aufmerksam
zu  machen.

§  25.
Zu  Art.  33—44  des  Gesetzes.

Für  die  Einberufung  der  Ausschüsse  zur  Festsetzung  der  Gewerbstener  nach  Maßgabe
des  Art.  38  Abs.  1  des  Gesetzes  bezw.  zur  Wahrnehmung  der  in  Art.  43  den  Ausschüssen
vorbehaltenen  Befugnisse  sind  von  den  Regierungsfinanzkammern  die  Termine  zu  bestimmen,
wobei  auf  die  Erledigung  der  Ausschußverhandlungen  hinsichtlich  der  Einkommen=  und  Kapitalreutensteuer-Anlage
  einerseits,  andrerseits  aber  auf  den  Umstand  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen
ist,  daß  die  Verhandlungen  des  Gewerbsteuerausschusses  noch  in  dem  der  Steuererhebung
vorangehenden  Kalenderjahre  beendet  sein  sollen.

Wegen  rechtzeitiger  Veranlassung  aller  auf  die  Wahl  der  ständigen  Ausschußmitglieder
und  deren  Ersatzmänner  Bezug  habenden  Verhandlungen,  wegen  der  Aufstellung  der  in  Städten
mit  mehr  als  15000  Einwohnern  in  den  Steuerausschuß  abzuordnenden  Magistrats=  oder
Gemeinderathsmitglieder  und  deren  Stellvertreter,  dann  wegen  Aufstellung  der  fünften  Ausschußmitglieder
  durch  die  Gemeindeverwaltungen  (Art.  33,  34,  35,  36  Abs.  3  und  37  des
Gesetzes)  haben  die  Regierungsfinanzkammern  mit  den  Regierungen,  Kammern  des  Innern,

in's  Benehmen  zu  treten,  wobei  insbesondere  noch  Nachstehendes  bemerkt  wird:
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