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(0) bei dieser Berechnung, wie bei den übrigen Posisendungen, der allgemeine Meilen-
zeiger zu Grunde zu legen ist.
4) Für die Königlich Württembergischen Beförderungsstrecken bleiben dabei die landes-
gesetzlichen Bestimmungen über Werthsangabe des Passagiersgepäcks und Ersatzverpflichtung
der Postanstalt unverändert fortbestehen; bingegen finden
5) für die Königlich Bayer'schen Besörderungsstrecken folgende Bestimmungen Anwendung:
a) eine Werthsangabe für das Reisegepäck wird nicht mehr verlangt, dagegen bei ein-
tretender Ersatzverbindlichkeit der nachzuweisende Werth bis zum Maximalbe-
trag, von 1 fl. 30 kr. pr. Pfund vergütet,
b) steht es übrigens jedem Reisenden frei, sein Gepäck zu einem böheren Werth als die
obige Vergütungs-Norm zu versichern, in welchem Falle, ohne Rücksicht auf die
Entfernung, als Garantietare 6 kr. für jedes Hundert Gulden Wertb in Berechnung
kommt. —
) Zur genauen Bezeichnung dieses mit Werthsangabe versehenen Reisegepäcks ist letz-
terer „versichert“ beizufügen.
Frankfurt a. M. den 14. Januar 1848. Freiherr v. Dörnberg.
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3. Des K. katholischen Kirchenratbes.
Den Stand des Interkalarfonds der katholischen Kirchenstellen des Königreichs
am 31. März 1847 betreffend.
In dem Regierungsblatt von 1821, S. 818 wurde die Entstehungsweise, die Natur
und Verwaltungsform des Interkalarfonds der katholischen Kirchenstellen des Königreichs be-
kannt gemacht.
Nachdem die Rechnung für 18148 geprüft und abgehört ist, so werden die Ergebnisse
verselben hiemit offentlich dargelegt, unter Beziehung auf die nächst vorhergehende Bekannt-
machung im Regierungsblatt vom Jahr 1847, S. 120.
Voraus ist zu bemerken, daß auch in dem besagten Jahre wieder den hienach verzeichne-
ten, zu gering begabten over mit außerordentlichen Ausgaben zeitweise belasteten Kirchen-
stellen ihre Interkalargefälle überlassen oder beziehungsweise andern Stellen zugewiesen wur-
den, ohne daß sie zum Interkalarfonds floßen.