Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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einfache  und  sichere  Weise  unter  Beiziehung  von  Vertretern  der  Berechtigten  und  Verpflichteten
  festzustellen,  was  bei  Fruchtzehenten  am  einfachsten  durch  Einschätzung,  wie  sie  zum
Zweck  einjähriger  Zeitverpachtung  geschehen  würde,  bewerkstelligt  werden  wird.

Die  Oberämter  werden  beauftragt,  diese  Verfügung,  durch  welche  das  gegenwärtig  bestehende
  Rechtsverhältniß  keine  Aenderung  erleidet,  sondern  nur  eine  künftige  gesetzliche
Maaßregel  möglich  gemacht  werden  soll,  alsbald  durch  die  Intelligenzblätter  bekannt  zu

machen.
Stuttgart  den  17.  Juni  1848.  Duvernoy.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Räthe,
so  wie  der  Amtsversammlungen.

Wiederbolte  Gesuche  von  Gemeinderäthen,  die  Oeffentlichkeit  bei  ihren  Versammlungen
einzuführen,  haben  das  Ministerium  veranlaßt,  die  Frage:  ob  den  Gemeinderäthen  gestattet
sey,  öffentlich  zu  verhandeln,  einer  genauen  Prüfung  zu  unterstellen.

Hiebei  wurde  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  kein  genügender  Grund  vorliege,  auf
dem  allgemeinen  Verbote  der  Oeffentlichkeit  der  Gemeinderaths-Sitzungen  länger  zu  bebarren,
  indem  kein  bestehendes  Gesetz  dieses  Verbot  ausspreche.  Es  wird  daber,  um  den
Genuß  der  aus  der  Oeffentlichkeit  der  Gemeindeverwaltung  entspringenden  Wohlthaten  nicht
länger  rorzuenthalten,  unter  Abänderung  der  Verfügung  vom  16.  März  1846,  betreffend
die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeinderäthe,  Folgendes  angeordnet:

1)  Die  Gemeinde-Collegien  sind  befugt,  bei  Berathung  von  Gemein  deangelegenheiten,
  mit  Ausschluß  der  Polizeiverwaltung,  den  volljährigen  Gemeindegenossen,
so  weit  die  Räumlichkeit  es  möglich  macht,  den  Zutritt  zu  ihren  Sitzungen  zu  gestatten.
  «

So  weit  jedoch  die  Oeffentlichkeit  für  den  Staat,  die  Gemeinden  oder  Einzelne  nachtheilig

  seyn  könnte,  ist  von  den  Gemeindebehörden  der  Zutritt  nicht  zugulassen.

Dieser  Grund  des  Ausschlusses  der  Oeffentlichkeit  tritt  in  der  Regel  bei  Verhandlung
derjenigen  Gemeinde-Angelegenheiten,  in  Ansehung  welcher  die  Mitwirkung  der  Bürger-Ausschüsse
  vorgeschrieben  ist,  nicht  ein.  Die  Gemeindebehörden  werden  daher  vorzugsweise  bei
diesen  Berathungs-Gegenständen,  deren  Kenntniß  auch  für  die  Gemeindegenossen  besondern
Wertb  bat,  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Verhandlungen  einführen,  indessen  auch  hier  die  Rücksicht
auf  etwaige  Gefährdung  von  öffentlichen  oder  Privat-Interessen  im  einzelnen  Falle  nicht  unbeachtet
  lassen.