285
einfache und sichere Weise unter Beiziehung von Vertretern der Berechtigten und Verpflichteten
festzustellen, was bei Fruchtzehenten am einfachsten durch Einschätzung, wie sie zum
Zweck einjähriger Zeitverpachtung geschehen würde, bewerkstelligt werden wird.
Die Oberämter werden beauftragt, diese Verfügung, durch welche das gegenwärtig bestehende
Rechtsverhältniß keine Aenderung erleidet, sondern nur eine künftige gesetzliche
Maaßregel möglich gemacht werden soll, alsbald durch die Intelligenzblätter bekannt zu
machen.
Stuttgart den 17. Juni 1848. Duvernoy.
b) Verfügung, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeinde= und Stiftungs-Räthe,
so wie der Amtsversammlungen.
Wiederbolte Gesuche von Gemeinderäthen, die Oeffentlichkeit bei ihren Versammlungen
einzuführen, haben das Ministerium veranlaßt, die Frage: ob den Gemeinderäthen gestattet
sey, öffentlich zu verhandeln, einer genauen Prüfung zu unterstellen.
Hiebei wurde die Ueberzeugung gewonnen, daß kein genügender Grund vorliege, auf
dem allgemeinen Verbote der Oeffentlichkeit der Gemeinderaths-Sitzungen länger zu bebarren,
indem kein bestehendes Gesetz dieses Verbot ausspreche. Es wird daber, um den
Genuß der aus der Oeffentlichkeit der Gemeindeverwaltung entspringenden Wohlthaten nicht
länger rorzuenthalten, unter Abänderung der Verfügung vom 16. März 1846, betreffend
die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Gemeinderäthe, Folgendes angeordnet:
1) Die Gemeinde-Collegien sind befugt, bei Berathung von Gemein deangelegenheiten,
mit Ausschluß der Polizeiverwaltung, den volljährigen Gemeindegenossen,
so weit die Räumlichkeit es möglich macht, den Zutritt zu ihren Sitzungen zu gestatten.
«
So weit jedoch die Oeffentlichkeit für den Staat, die Gemeinden oder Einzelne nachtheilig
seyn könnte, ist von den Gemeindebehörden der Zutritt nicht zugulassen.
Dieser Grund des Ausschlusses der Oeffentlichkeit tritt in der Regel bei Verhandlung
derjenigen Gemeinde-Angelegenheiten, in Ansehung welcher die Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse
vorgeschrieben ist, nicht ein. Die Gemeindebehörden werden daher vorzugsweise bei
diesen Berathungs-Gegenständen, deren Kenntniß auch für die Gemeindegenossen besondern
Wertb bat, die Oeffentlichkeit ihrer Verhandlungen einführen, indessen auch hier die Rücksicht
auf etwaige Gefährdung von öffentlichen oder Privat-Interessen im einzelnen Falle nicht unbeachtet
lassen.