Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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g. 5. 
In Ansehung aller durch das Vorstehende nicht ausdrücklich abgeänderten Punkte hat 
es bei den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 17. Juni 1822 sein Verwenden. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Juli 1848. 
Wilheim. 
Für den Chef des Justiz-Departements: Für den Chef des Departements des Kirchen-und Schulwesens: 
Harpprecht. Schmidlin. 
Roser. Duvernoy. Goppelt. 
Aus Befehl des Königs, 
der Geheime-Legationsrath: 
Mauceler. 
8) Königliche Verordnung 
in Betreff der Vergütung, welche die öffentlichen Rechtsanwälte für Reisen in ihrem Berufe 
anzusprechen haben. 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Mit Rücksicht auf Unsere Verordnung vom 2. d. M., die Abänderung einiger Be- 
stimmungen des Diäten-Regulatios vom 17. Juni 1822 betreffend, finden Wir Uns bezüg- 
lich der Vergütung, welche die öffentlichen Rechtsanwälte für Reisen in ihrem Berufe anzu- 
sorechen haben, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes bewogen, zu verfügen, wie folgt: 
- s.1. 
DieBestinimungcnderss.1,2und4UnsererVerordnungvom2.d.M.,die 
Abänderung einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativs vom 17. Juni 1822 betreffend, 
finden auch auf die den öffentlichen Rechtsanwälten für Reisen in ihrem Berufe zu gewäh- 
rende Vergütung Anwendung, gleichviel ob die Reise eine Straf= oder eine bürgerliche Rechts- 
sache betroffen hat, und ob die Tragung der Reisekosten der Staatskasse oder einer Parthie 
obliegt.
	        
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