Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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2. 
Das Kriegs-Ministerial-Collegium besteht künftig neben dem Departements-Chef aus 
einer Anzahl von Offizieren und Administrativ-Räthen, aus deren Mitte ersterer seinen Ad- 
jutanten und Kanzlei-Direktor wählt. 
3. 
Die Oberkriegskasse wird auf das Verhältniß einer Ministerialkasse, wie solches bei 
sämmtlichen übrigen Ministerien der Fall ist, zurückgeführt, und erhält die der K. Verordnung 
vom 17. Juni 1822 in Betreff der Errichtung von Ministerialkassen entsprechende Einrich- 
tung. Die seitherige Bezeichnung dieser Casse: „Ober-Kriegskasse,“ so wie das Prdikat 
des Beamten: „Oberkriegskassier“ hören auf und tritt an deren Stelle die Bezeichnung: 
„Kriegs-Ministerial-Casse“ — „Kriegs-Ministerial-Cassier.“ 
4. 
Die neue Einrichtung der Kriegsministerialkasse tritt mit dem 1. Oktober d. J. in 
Wirkung. 
Stuttgart den 4. September 1848. 
Rüpplin. 
E) Des Finanz-Departements. . 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Forklieferung der der Staatsschulden-Zahlungskasse für die Etatsjahre 
1846—48 zugewiesenen Einnahmen. 
Da die in der Verfügung vom 15. Juni 1846 (Reg. Blatt S. 297) der Staatsschul- 
den--Zahlungskasse zum unmittelbaren Bezug angewiesenen Staats-Einkünfte an dieselbe vor- 
läufig in gleicher Weise fortzuliefern sind; so werden die Oberamtspflegen und Cameral= 
ämter angewiesen, den Betreff der Staatsschulden-Zahlungskasse rechtzeitig an dieselbe ab- 
zuliefern. 
Stuttgart den 29. August 1848. 
Goppelt.
	        
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