Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 12. 
Wegen der erforderlichen Sicherheitswache zu dem Kanzleigebäude und zu dem Flüch- 
tungslokale ist da, wo sich eine Garnison befindet, die Militärbehörde, wo dieß nicht der Fall 
ist, die Polizeibehörde anzugehen. " 
8. 13. 
Zunächst sind immer die wichtigsten Gegenstände, z. B. Gelver, Creditpapiere, öffent- 
liche Bücher, Rechnungsakten, werthvolle Plane u. s. w. zu flüchten. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren nach gelöschtem Brande. 
5S. 14. 
Nach Löschung des Brandes hat der Vorstand der Behörde, welcher die gestüchteten 
Gegenstände angebören, für deren Zurückbringung in das Kanzleigebäude, falls dessen Zu- 
sland solche thunlich macht, außerdem bis auf Weiteres für anderweitige Aufbewahrung zu 
sorgen. 
Ferner sind diejenigen Gegenstände, insbesondere auch Urkunden und Akten, deren 
Flüchtung nicht mehr möglich war, oder deren vorhandene Reste zusammen zu suchen, wenn 
sie durchnäßt sind, zu trocknen und besonders aufzubewahren. 
Fünfter Abschnitt. 
Verkündung dieser Feuerordnung. 
8. 15. 
Gegenwärtige Feuerordnung ist sogleich nach ihrem Erscheinen den Kanzlei-Angehörigen, 
Kanzleidienern und Aufwärtern bei den Ministerien und den Central= und Kreisstellen durch 
Vorlesen besonders zu verkünden, und diese Verkündigung ist alljährlich auf den 1. Oktober 
zu wiederholen. 
Ueber den Verkündigungeakt ist jedesmal ein Protokoll aufzunehmen. 
Gegeben Stuttgart den 10. Februar 1848. 
Prieser. Beroldingen. Schlaper. Graf v. Sontheim. Gärttner.
	        
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