Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 25. 
In den in Art. 23 genannten und anderen Gemeinden ähnlichen Umfangs kann in 
Folge eines mit Zustimmung des Bürger-Ausschusses gefaßten und von dem Ministerium 
des Innern genehmizten gemeinderäthlichen Beschlusses dem Ortsvorsteher ein Hülfsbeam- 
ter für die Verwaltung der Polizei beigegeben werden, welcher innerhalb seines Wirkungs- 
kreises die dem Ortsvorsteher, abgesehen von dem Vorfßitz in dem Gemeinderath, zukommen- 
den Befugnisse selbstständig auszuüben ermächtigt ist und dessen Ernennung unter den nähe- 
ren Bestimmungen des Art. 22 dem Gemeinderath zusteht. 
Derselbe muß eine höhere Dienstprüfung bei dem Ministerum der Justiz oder des In- 
nern mit Erfolg erstanden haben. 
Der Wirkungskreis dieses Beamten wird in einem für die beneffende Gemeinde zu 
entwerfenden Statut näber bestimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Erweiterung des Besteurungsrechts der Gemeinden und Amtekör- 
perschaften. 
Art. 26. 
Zu den für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden umzulegenden direkten 
Steuern haben auch die Capitalien, Besoldungen, Pensionen und das in der direkten Staats- 
steuer den Besoldungen und Pensionen gleichgestellte sonstige Einkommen beizutragen. 
Der Maasstab dieses Beitrags ist im Zusammenhang mit ver Festsetzung des Staats- 
wirthschaftsplans einer besonderen Gesetzgebung vorbehalten. 
Die Capitalien= und Einkommens-Steuer ist in denjenigen Amtsbezirken und Gemein- 
den zu entrichten, in welchen der Steuerpflichtige den Wohnsttz zu Anfang des Steuerjahrs 
hat. Hat Jemand in zwei oder mehreren inländischen Gemeinden oder Amtsbezirken seinen 
Wohnsttz, so theilen sich diese Gemeinden beziehungsweise Amtskörperschaften zu gleichen 
Tbeilen in vas Besteurungsrecht. 
Wohnt der Steuerpflichtige abwechselnd im Inland und Ausland, so hat die inländische 
Gemeinde und Amtskörperschaft das Besteurungsrecht nur zur Hälfte. 
Art. 27. 
Die Aufnahmen für die Capitalien= und Einkommens-Steuer des Staats bildven die 
Grundlagen für die Steuererbebung der Gemeinden und Amtekörperschaften.
	        
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