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sonst nicht vor die Schwurgerichtshöfe gehörigen Vergehen, welche in Folge einer getroffenen
Verabredung von verschiedenen Personen selbst zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen
Orten begangen sind, oder wenn die Schulvigen die einen begangen haben, um sich die
Mittel zur Ausführung der anderen zu verschaffen, die Vollziehung derselben zu erleichtern,
zu vollenden oder um die Straflosigkeit zu sichern.
Art. 4.
Wenn jedoch im Falle des Art. 3 oder beim Zusammentreffen mehrerer vor den
Schwurgerichtshof gebörigen Verbrechen derselben Person in derselben Voruntersuchung die
Verhandlung der einen Sache durch die Vorbereitung der anderen aufgehalten werden sollte,
so kann auch ein abgesondertes Verfahren angeordnet werden.
Titel II.
Von der Versetzung in den Anklagestand.
Art. 5.
Das zuständige Bezirksgericht führt die Voruntersuchung in den vor die Schwurge-
richtshöfe gehörenden Fällen nach den Bestimmungen der Straf-Prozeßordnung.
Auf diese Fälle finden die Art. 126—137, 139, 143—146 der St. P.O. keine An-
wendung.
Verweigert der Beschulvigte alle Antwort oder die Antwort auf bestimmte Fragen, so
ist derselbe auf die hiedurch entstehende Verlängerung der Untersuchung aufmerksam zu
machen.
Art. 6.
Die Voruntersuchung ist möglichst zu beschleunigen und nicht über ihren Zweck auszu-
dehnen. In letzterer Beziehung genügt es, den Thatbestand des Verbrechens, so wie die
Person ves Thäters und die zu seiner Ueberführung dienenden Beweismittel soweit zu er-
forschen und festzustellen, als dieß zur Versetzung in den Anklagestand erforderlich ist (Art. 77
der St.P.O.)
Art. 7.
Bei den von Amtswegen zu verfolgenden Preßvergehen hat das Bezerksgericht die
Klage des Staatsanwalts des Kreisgerichts abzuwarten.