Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 107. 
Umfaßt eine Anklageakte mehrere nicht connere Verbrechen oder Vergehen (Art. 3, 4), 
so kann der Staatsanwalt darauf antragen, daß die Angeklagten einstweilen nur wegen 
eines oder wegen einiger dieser Verbrechen oder Vergehen vor Gericht gestellt werden, und 
der Präsident kann dieses von Amtswegen verordnen. 
Art 108. 
An dem zur Eröffnung der Urtheilssitzungen bestimmten Tage lassen sich, nachdem der 
Gerichtshof Platz genommen hat, zwölf Geschworene, in der durch das Loos bestimmten Ord- 
nung, auf besondere, von dem Publikum, den Parteien und den Zeugen getrennte Sitze nie- 
der, demjenigen gegenüber, welcher für den Angeklagten bestimmt ist. 
Art. 109. 
Die Verhandlung vor dem Schwurgerichtshofe ist öffentlich, bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Wer den öffentlichen Gerichtssitzungen beiwohnt, muß unbedeckten Hauptes seyn und 
" sich in Achtung gegen vas Gericht und stille verhalten. Alles, was der Präsident zur Hand- 
habung der Ordnung beflehlt, muß pünktlich und auf der Stelle vollzogen werden. 
Art. 110. 
Die Entfernung der Zuhörer aus dem Gerichtssaale und die Schließung des letzteren 
darf von dem Schwurgerichtshofe nur dann verfügt werden, wenn durch die Oeffentlichkeit 
der Verhandlung die Sittlichkeit verletzt werden würde. 
Art. 111. 
Die Verhandlungen darüber, ob und in wie weit eine Sache wegen des im vorstehen- 
den Artikel bezeichneten Grundes bei verschlossenen Thüren verhandelt werden soll, findet in 
dem Berathungszimmer des Schwurgerichtshofs statt. 
Art. 112. · 
Das Gericht erläßt in einem solchen Falle auf den Antrag des Staatsanwalts, des An- 
geklagten oder selbst von Amtswegen und nach darüber gepflogener Verhandlung ein foͤrmliches 
Urtheil, worin der Grund zur Anordnung der Verhandlung bei verschlossenen Thüren aus- 
gedrückt seyn muß. 
Nach öffentlicher Verkündigung dieses Urtheils muß sich das Publikum zurückziehen, und 
Niemand (außer den bei der Verhandlung beschäftigten Personen) ist zum Eintritt in den 
Gerichtssaal berechtigt, als wirkliche Gerichtspersonen und Gerichtsangehörige; insbesondere 
auch die öffentlichen Anwälte, so wie die für die Session defignirten Geschwornen, die Ortsvor-
	        
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