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Diese Liste wird von dem Gerichtsschreiber mit lauter Stimme verlesen. Dieselbe darf
nur die Zeugen enthalten, welche bereits bei dem Verweisungs-Urtheil bestimmt worden sind
(Art. 21), oder deren Bezeichnung nach Namen, Gewerbe und gewöhnlichem Aufenthalts-
ort wenigstens vier und zwanzig Stunden vor der Abhörung dieser Zeugen dem Angeklagten
von dem Staatsanwalte oder der Cioilpartei, oder dem Staatsanwalte von dem Angeklagten
zugestellt worden ist, unbeschadet der dem Prästdenten in dem Art. 51 beigelegten Befugnisse.
Der Angeklagte und der Staatsanwalt können sich der Abhörung eines Zeugen wider-
setzen, welcher weder in dem Beschlusse zum Verweisungsurtheile, noch in der Zustellungs-
urkunde genannt oder deutlich bezeichnet worden ist. Der Gerichtshof erkennt sogleich über
diesen Widerspruch.
Art. 121.
Die Zeugen haben auf den Namensruf zu antworten und vorzutreten. Der Präsident
ermahnt sie zur-Angabe der Wahrheit und befiehlt ihnen hierauf, sich in das für sie be-
stimmte Zimmer zu begeben. Sie verlassen dasselbe nur, um Zeugniß abzulegen.
Der Präsident ergreift nöthigenfalls Maßregeln, um zu verhindern, daß die Zeugen
sich vor ihrer Vernehmung über das Verbrechen und den Angeklagten besprechen. Zuwider=
handelnde Zeugen und dritte Personen werden von dem Schwurgerichtshofe mit Ungehor-
samsstrafen belegt.
Art. 122.
Der Präffdent fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Alter, Gewerbe, Geburts-
und Wohnort.
Er durchgeht mit ihm den wesentlichen Inhalt des Anklageakts und macht ihn insbeson-
dere auf Abweichungen zwischen seiner jetzigen und früheren Aussage aufmerksam. Er bemerkt
ihm schließlich, daß er nunmehr die Belastungsgründe vernehmen werde, welche man gegen
ihn vorzubringen habe.
Art., 123.
Die Zeugen legen, jeder besonders, ihr Zeugniß ab.
Vor Ablegung des Zeugnisses müssen sie, bei Strafe der Nichtigkeit, den Eid schwören
ohne Haß und ohne Furcht zu reden, die ganze Wahrheit und nichts als die Wabrbeit zu
sagen.
Der Präsident fragt sie nach ihren Namen, Vornamen, ihrem Alter, ihrem Gewerbe,
ihrem Wohrsitze oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte, ob sie den Angeklagten vor der That