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ganze, auf die Versetzung in den Anklagestand gefolgte Verfabren können nur mit der
Nichtigkeitsklage und in den gesetzlich bestimmten Formen angegriffen werden, und zwar
I. von dem Verurtheilten:
1) Wenn eine der Förmlichkeiten des Verfahrens, bis zu Schöpfung des Wahrspruchs
einschließlich, deren Beobachtung das Gesetz bei Vermeidung der Nichtigkeit geboten hat,
verletzt over vernachläßigt worden ist.
In diesem Falle zieht diese Verletzung oder Vernachläßigung auf den Antrag des Ver-
urtheilten die Vernichtung des verurtheilenden Erkenntnisses und alles Dessen, was vorher
gegangen ist, von dem ältesten nichtigen Akte an, nach sich.
2) Wenn es unterlassen oder verweigert worden ist, entweder über ein oder mehrere
Gesuche des Angeklagten oder über einen oder mehrere Anträge des Staatsanwaltes zu er-
kennen, welche den Gebrauch einer von dem Gesetze eingeräumten Befugniß oder eines Rechts
zum Zwecke hatten, wenn auch die Nichtigkeit nicht ausdrücklich auf den Mangel der nachge-
suchten oder beantragten Förmlichkeit gesetzt ist.
3) Wenn das Urtheil von dem nicht auf gesetzliche Weise besetzten Gerichte oder von
Richtern, die nicht allen Verhandlungen angewohnt haben, ausgegangen ist.
4) Wenn der erkennende Richter das Gesetz unrichtig auf die durch den Ausspruch
der Geschwornen festgestellten Thatsachen angewendet hat.
Die unrichtige Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist kein
Nichtigkeitsgrund.
II. Von dem Staatsanwalte:
1) In den Fällen der vorstehenden Nr. 3—4.
2) Wenn die Freisprechung auf den Grund des Nichtvorhandenseyns eines Strafgesetzes
erfolgt ist (Art. 178), welches jedoch in der That bestebt.
Art. 194.
Ist die ausgesprochene Strafe die nämliche, wie diejenige, welche das auf das Verbre-
chen anwendbare Gesetz verhängt, so kann Niemand auf Nichtigerklärung des Erkenntnisses
unter dem Vorwande antragen, daß bei Anführung des Tertes des Gesetzes ein Irrthum
stattgefunden habe.
Art. 195.
In allen andern Fällen des Art. 193, in welchen das Gesetz dem Staatsanwalte die
Nichtigkeitsklage nicht ausvrücklich einräumt, kann die Aufhebung des Beschlusses, mag Frei-