Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

582 
8. 38. 
Da, wo eine Bereinigung der Markungs= und Steuerverhältnisse zu Stande kommt, 
ist, falls Parzellen eines mit einem Gesammtsteueranschlage versehbenen Hof= oder Lehen- 
gute zwischen verschiedenen Markungen getheilt werden, Vorforge zu treffen, daß ver Steuer- 
anschlag auf die einzelnen Bestandtheile des betreffenden Gütercompleres vertheilt wird. 
8. 39. 
Der Vollzug, der vurch Uebereinkunft oder durch Erkenntniß beschlossenen Catasterände- 
rungen ist je mit dem Anfange des nächstfolgenden Steuerjahres einzuleiten. 
S. 40. 
Von den in Folge der Ausgleichung der Markungs= und Steuerverhältnifse eintretenden 
Aenderungen des Landes-Katasters ist, sobald die Sache definitiv erledigt ist, dem Steuer- 
Collegium Anzeige zu machen. 
8. 41. 
Wegen des Umschreibens der aus einem Gemeinde-Kaätaster in ein anderes übergehen- 
den Gebäude und Grundstücke in den Güter= und Unterpfandsbüchern der betreffenden Ge- 
meinden wird besondere Verfügung vorbehalten. 
VI. Bereinigung der persönlichen Gemeindeverbands-Verhältnisse 
der Besitzer früherer eremt gewesener Güter und ihrer Fami- 
lien, so wie der weiteren, solchen Gütern zugethbeilt gewesenen 
Personen. 
8. 42. 
In Gemeinden, welchen vom Gemeindeverband befreit gewesene Güter standesherrlicher 
oder ritterschaftlicher Familien einverleibt, oder als Theilgemeinden zugetheilt werden, ist als- 
bald dafür zu sorgen, daß die durch den Art. 13 des Gesetzes begründeten Ansprüche auf 
Gemeindegenossenschaftsrechte bereinigt werden. 
Zu diesem Behufe hat das Oberamt, in dessen Bezirke die Besitzung sich befindet, oder 
wenn der Eigenthümer in mehreren Oberamtsbezirken begütert ist, dasjenige Oberamt, in 
dessen Bezirke der Eigenthümer seinen Wohrsitz bat, zunächst zu untersuchen, ob derselbe im 
Besitze des württembergischen Staatsbürgerrechts sich befindet. 
Ist diese Frage zu verneinen, so kommt die Erwerbung eines Gemeindegenossenschafts- 
rechts in keinen weiteren Betracht. Unterliegt aber die Staatsangehörigkeit des Grundeigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.