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8. 38.
Da, wo eine Bereinigung der Markungs= und Steuerverhältnisse zu Stande kommt,
ist, falls Parzellen eines mit einem Gesammtsteueranschlage versehbenen Hof= oder Lehen-
gute zwischen verschiedenen Markungen getheilt werden, Vorforge zu treffen, daß ver Steuer-
anschlag auf die einzelnen Bestandtheile des betreffenden Gütercompleres vertheilt wird.
8. 39.
Der Vollzug, der vurch Uebereinkunft oder durch Erkenntniß beschlossenen Catasterände-
rungen ist je mit dem Anfange des nächstfolgenden Steuerjahres einzuleiten.
S. 40.
Von den in Folge der Ausgleichung der Markungs= und Steuerverhältnifse eintretenden
Aenderungen des Landes-Katasters ist, sobald die Sache definitiv erledigt ist, dem Steuer-
Collegium Anzeige zu machen.
8. 41.
Wegen des Umschreibens der aus einem Gemeinde-Kaätaster in ein anderes übergehen-
den Gebäude und Grundstücke in den Güter= und Unterpfandsbüchern der betreffenden Ge-
meinden wird besondere Verfügung vorbehalten.
VI. Bereinigung der persönlichen Gemeindeverbands-Verhältnisse
der Besitzer früherer eremt gewesener Güter und ihrer Fami-
lien, so wie der weiteren, solchen Gütern zugethbeilt gewesenen
Personen.
8. 42.
In Gemeinden, welchen vom Gemeindeverband befreit gewesene Güter standesherrlicher
oder ritterschaftlicher Familien einverleibt, oder als Theilgemeinden zugetheilt werden, ist als-
bald dafür zu sorgen, daß die durch den Art. 13 des Gesetzes begründeten Ansprüche auf
Gemeindegenossenschaftsrechte bereinigt werden.
Zu diesem Behufe hat das Oberamt, in dessen Bezirke die Besitzung sich befindet, oder
wenn der Eigenthümer in mehreren Oberamtsbezirken begütert ist, dasjenige Oberamt, in
dessen Bezirke der Eigenthümer seinen Wohrsitz bat, zunächst zu untersuchen, ob derselbe im
Besitze des württembergischen Staatsbürgerrechts sich befindet.
Ist diese Frage zu verneinen, so kommt die Erwerbung eines Gemeindegenossenschafts-
rechts in keinen weiteren Betracht. Unterliegt aber die Staatsangehörigkeit des Grundeigen-