Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

733 
den Adjutanten Seiner Königlichen Majestät, Obersten v. Ellrichshausen 
und v. Wiederhold, sowie 
dem Obersten a. D., früheren Bataillons-Commandanten im vierten Infanterie-Regi- 
mente, v. Hayn, je das Commandeurkreuz des Zähringer Löwen-Ordens, und 
dem Major und Bataillons-Commandanten im vierten Infanterie-Regimente, v. Bran- 
denstein, 
dem Hauptmann v. Kallee im General-Quartiermeisterstabe, 
dem Oberlieutenant und Schützen-Offizier im vierten Infanterie-Regiment, Leelair, 
und 
dem Oberlieutenant, Regiments-Adjutanten im achten Infanterie-Regimente, Schwarz, 
je das Nitterkreuz des Zähringer Löwen-Ordens gnädigst verliehen haben; so haben Seine 
Königliche Majestät den genannten Offizieren die Erlaubniß ertheilt, die betreffenden 
Ordens-Dekorationen anzunehmen und zu tragen. 
ßb0) Dienst-Nachrichten. 
Vermöge böchster Entschließung vom 31. v. M. baben Seine Königliche Maje- 
stät dem provisorischen Oberamtmann Heinz in Welzheim das Oberamt Welzheim defini- 
tio zu übertragen, und 
vermöge höchster Entschließung vom 12. d. M. die Hauptzollamts-Assistenten Kettner 
in Heilbronn und Buob in Cannstatt gegenseitig zu versetzen gnädigst geruht. 
Vermöge böchster Entschließung vom 13. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät gnädigst geruht, den Ober-Tribunalrath, Freiherrn v. Sternenfels auf sein dieß- 
fallsige Bitte von dem interimistisch ihm anvertrauten Posten eines Königl. Bevollmächtigten 
bei der provisorischen Centralgewalt Deutschlands abzuberufen. 
« Sodann haben Höchstdieselben vermöge böchster Entschließung von demselben Tage 
die evangelische Pfarrei Ohmden, Dekanats Kirchbeim, dem Präceptor Weitbrecht in 
Göppingen Hnädigst übertragen, ferner 
vermöge böchster Ertschließung vom 15. d. M. den vormaligen Regierungsrath AvolpH 
Schoder, und 
den Justih-Referendär erster Classe, Theodor Georgil, von Eßlingen, in vie Zahl 
der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Beide haben Stuttgart zu ibrem Wohnsite 
gewählt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.