Das deulsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 15.) 73
Lücke zu richten; allein sie soll jetzt voll ergänzt werden. Dieß scheint uns
di jetzige Fassung in den §§5. 1 und 2 besser zu erreichen als die frühere
m g. 1. Erstere enthält also z. B. auch Bestimmungen darüber was zu
Füihben habe, wenn der Thronfolger minderjährig, der nach der Verfassung
erufene Vormund desselben aber an der sofortigen Uebernahme der Regent-
halt behindert wöre. Ueber die eigentliche Erbfolgefrage enthalten so wenig
und 2 als die übrigen irgend etwas. In den früheren Verhand=
l ist ja auch bereits anerkaunt, daß davon keine Rede sein solle, einmal
weil es noch nicht an der Zeit sei, und daun weil leinesfalls der Landesver-
sammlung allein die Entscheidung zustehe. Diese schwierige Frage bleibt
also in suspenso; boffen wir daß ein günstiges Geschick auch diese Frage
zum wahren Wohle es. Landes entscheiden werde. Der jetzige §. 4 enthält
sub 3 einen Zusah, der darauf abzielt, unsere Gesinnung dahin zu constatiren
daß wir keineswegs gesonnen sind, uus der Unterordnung unter Kaiser und
Reich irgendwie zu entziehen. Wir gehen davon aus, daß die Einrichtung,
die wir zu treffen im Begriffe sind, soweit sie lediglich die inneren Angelegen-
heiten des Landes berührt, ausschließlich von den verfassungsmäßigen Organen
des Landes getroffen werden kann und getroffen werden muß; die durch die
Bundesverfassung jedem Bundesstaate ccarantirte Selbstständigleit in inneren
Angelegenheiten gewährt dem Lande das Recht dazu. Allein die einzuführende
Institution kann nun auch über die inneren Angelegenheilen hinans nach außzen
hin wirksam werden müssen, und da steht die Sache vielleicht schon bedeut-
licher. Jedenfalls hat mit dem proponirten Zusatz ansgedrückt werden follen,
daßer wir ebenso wie wir die Bundesverfassung einerseits für unser Recht an-
ka andrerseits auch gewillt sind, den Beschränlungen uns zu unterwerfen,
welche die Bundesverfassung den einzelnen Bundesstaaten auferlegt. Die ge-
ehrte Versammlung hat sich öfters und namentlich auch bei den neuerlichen
Verhandlungen dahin ausgesprochen, daß sie nicht allein willig, sondern mit
Freude bereit sei, dem Kaiser und Reiche zu geben, was des Kaisers und
Reiches sei. Wir glauben hienach davon ausgehen zu dürfen, daß die ge-
ehrte Versammlung mit dem fraglichen Zusatz einverstanden sein werde. Der
Gesehentwurf charakterisirt sich als zur Ergänzung der Landesverfassung be-
stimmt; kein Zweifel also, daß es, soll er zum Gesetze werden, der Zustimmung
von zwei Drittheilen der Mitglieder der Landesversammlung bedarf, und daß
dieß zu constatiren wäre. Wünschenswerth aber wäre es, daß die Zustim-
mung möglichst einstimmig erfolgte.“ Man ersieht aus diesem Berichie
mancherlei; die allgemeine Verstimmung über die Haltung des Herzogs v.
Cumberland, ja fast die Hoffnungslosigkeit in Bezug auf sein Verhältniß zum
Lande, die üebereinstimmung der Commission und der Regierung über das
Ganze wie über das Einzelne: der schwebenden Staatsfrage, und die unver-
brüchliche Loyalität der betreffenden Factoren, die sich als treues Festhalten
leell an der Selbstständigkeit des Landes als an der Reichsverfassung
äußert
Der Vorgang im Landtag ist folgender: Zunächst erhebt siche# der
Staatsminister Schulz und verliest eine Verwahrung der Regierung. Die-
selbe erklärt sich mit einer Stelle des vom Land= und Reichstagsabgeordneten
Bode redigirten Commissionsberichts nicht einverstanden, worin die neuerliche
Ernt des Herzogs von Cumberland in der Thronfolge- hage als der eigent-
iche Grund des Regentschaftsgesebes angegeben wird. Abg. Bode sucht seine
Hertigon betont aber, daß es der Commefsion fern gelegen,
das Suceessionsrecht selbst irgend ein Urtheil abgeben zu wollen, daß
bonned die Thronbesteigung des Herzogs von Cumberland keineswegs für
absolut, sondern nur auf so lange für #umtcglich habe erklären wollen, als
derselbe der Reichsverfassung seine Anerkennung verweigerte. Darauf wird