63
Der Bestätigung des Landes-Obersten unterliegen allgemein die Stellvertreter der Befehlshaber
aller aus mehr als einer Compagnie bestehenden Bürgerwehren, welche, wie die
Befehlshaber selbst, von den Offzieren aus den dem vienstlichen Rang nach dem Befehlshaber
zunächst stehenden Offizieren zu wählen sind. Bei kleineren Bürgerwehren vertritt derjenige
Zugführer, welcher bei der Wahl vie meisten Stimmen erhielt, und bei Stimmengleichheit
der ältere, den Befehlshaber, und es ist bei Anzeige über den Bestand der Bürgerwehr
dieser Zugführer dem Landes-Obersten zu bezeichnen. Die Ministerial-Verfügung vom
25. September 1848 ist hievurch aufgehoben.
Die Aufstellung sogenannter Interims-Commandanten darf, als eine dem Gesetze unbekannte
Einrichtung, nicht mehr geduldet werden; vielmehr ist darauf zu bestehen, daß nach
dem Austritt eines Befehlshabers in angemessener Frist eine neue Wahl vorgenommen wird.
Der Landes-Oberst hat sowohl bei ver eigenen Bestätigung von Bürgerwehrbefehlshabern,
als bei seinen Anträgen auf Ernennung von Bezirks-Obersten und Befehlshabern
nicht blos auf das Vorhandenseyn der nöthigen militärischen Kenntnisse zu sehen, sondern
sich auch bei eigener Verantwortung darüber Gewißheit zu verschaffen, daß die vorgeschlagenen
Männer von tadellosem Rufe sind, und Sinn für gesetzliche Ordnung besitzen. Zu diesem
Ende bat der Landes-Oberst über die Persönlichkeit der Vorgeschlagenen Auskunft von
den Oberämtern einzuholen, welche diese gewissenhaft zu ertheilen haben. Mit derselben
Unterscheidung zwischen Begirks-Obersten und den Befehlshabern der Bürgerwehren in Gemeinden
erster Classe einer= und den übrigen Befehlshabern andererseits hat der Landes-Oberst
die nachgesuchte Entlassung vieser Offiziere theils zu begutachten, theils selbst zu verfügen
(Art. 24, Abs. 2 des Gesetzes).
8. 4.
3) Der Landes-Oberst hat sich über den gesetzmäßigen Bestand der organisirten Bürgerwehren
in beständiger Kenntniß zu erhalten. Zu diesem Zweck ist ihm von einer Aenderung
in der Person des Orts-Vorstehers, von dem Austritt des Befehlshabers und von
jeder Aenderung in dem Offkziers-Corps sogleich Meldung zu erstatten. Außerdem ist ihm
jährlich nach Ergänzung ver Stammlisten (Art. 7 des Gesetzes) der Bestand jeder organisirten
Bürgerwehr in einem Berichte des Verwaltungsraths darzulegen, welcher zu enthalten
hat:
a) vie gesetzmäßige Zusammensetzung des Verwaltungsraths,