Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Der  Bestätigung  des  Landes-Obersten  unterliegen  allgemein  die  Stellvertreter  der  Befehlshaber
  aller  aus  mehr  als  einer  Compagnie  bestehenden  Bürgerwehren,  welche,  wie  die
Befehlshaber  selbst,  von  den  Offzieren  aus  den  dem  vienstlichen  Rang  nach  dem  Befehlshaber
  zunächst  stehenden  Offizieren  zu  wählen  sind.  Bei  kleineren  Bürgerwehren  vertritt  derjenige
  Zugführer,  welcher  bei  der  Wahl  vie  meisten  Stimmen  erhielt,  und  bei  Stimmengleichheit
  der  ältere,  den  Befehlshaber,  und  es  ist  bei  Anzeige  über  den  Bestand  der  Bürgerwehr
dieser  Zugführer  dem  Landes-Obersten  zu  bezeichnen.  Die  Ministerial-Verfügung  vom
25.  September  1848  ist  hievurch  aufgehoben.

Die  Aufstellung  sogenannter  Interims-Commandanten  darf,  als  eine  dem  Gesetze  unbekannte
  Einrichtung,  nicht  mehr  geduldet  werden;  vielmehr  ist  darauf  zu  bestehen,  daß  nach
dem  Austritt  eines  Befehlshabers  in  angemessener  Frist  eine  neue  Wahl  vorgenommen  wird.

Der  Landes-Oberst  hat  sowohl  bei  ver  eigenen  Bestätigung  von  Bürgerwehrbefehlshabern,
  als  bei  seinen  Anträgen  auf  Ernennung  von  Bezirks-Obersten  und  Befehlshabern
nicht  blos  auf  das  Vorhandenseyn  der  nöthigen  militärischen  Kenntnisse  zu  sehen,  sondern
sich  auch  bei  eigener  Verantwortung  darüber  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  die  vorgeschlagenen
  Männer  von  tadellosem  Rufe  sind,  und  Sinn  für  gesetzliche  Ordnung  besitzen.  Zu  diesem
  Ende  bat  der  Landes-Oberst  über  die  Persönlichkeit  der  Vorgeschlagenen  Auskunft  von
den  Oberämtern  einzuholen,  welche  diese  gewissenhaft  zu  ertheilen  haben.  Mit  derselben
Unterscheidung  zwischen  Begirks-Obersten  und  den  Befehlshabern  der  Bürgerwehren  in  Gemeinden
  erster  Classe  einer=  und  den  übrigen  Befehlshabern  andererseits  hat  der  Landes-Oberst
  die  nachgesuchte  Entlassung  vieser  Offiziere  theils  zu  begutachten,  theils  selbst  zu  verfügen
  (Art.  24,  Abs.  2  des  Gesetzes).

8.  4.

3)  Der  Landes-Oberst  hat  sich  über  den  gesetzmäßigen  Bestand  der  organisirten  Bürgerwehren
  in  beständiger  Kenntniß  zu  erhalten.  Zu  diesem  Zweck  ist  ihm  von  einer  Aenderung
  in  der  Person  des  Orts-Vorstehers,  von  dem  Austritt  des  Befehlshabers  und  von
jeder  Aenderung  in  dem  Offkziers-Corps  sogleich  Meldung  zu  erstatten.  Außerdem  ist  ihm
jährlich  nach  Ergänzung  ver  Stammlisten  (Art.  7  des  Gesetzes)  der  Bestand  jeder  organisirten
  Bürgerwehr  in  einem  Berichte  des  Verwaltungsraths  darzulegen,  welcher  zu  enthalten
  hat:

a)  vie  gesetzmäßige  Zusammensetzung  des  Verwaltungsraths,