Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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waltern, den Besoldeten und den betreffenden Verwaltungsstellen (Kameral-, Forst-, Salinen= 
und Hüttenämtern, Eisenbahn-Inspektionen, Gemeinde= und Stiftungspflegen) die Einsicht- 
nahme der erhobenen Notizen (Instruktion §. 17), und zwar, so weit dieß ohne besondere 
Schwierigkeit geschehen kann, durch schriftliche Mittheilung derselben, beziehungsweise deren 
Vervollständigung zu gestatten, auch sind vieselben durch oie Einschätzungs-Commissionen 
(Instruktion S#. 15, 24) noch vor der wirklichen Einschätzung zur mündlichen Verhandlung 
einzuladen, wobei ihnen Gelegenheit zu geben ist, ibre etwaigen Einwendungen gegen die 
gesammelten Notizen und gegen die darin liegenden Anhaltspunkte für die Bildung ver 
Cataster-Summe zu Protokoll zu geben und Anträge zu stellen. 
2) Bezüglich der besondern Verhältnisse der bioherigen Eremten zu den Amtskörperschaften 
und Gemeinden. Instruktion Abschnitt IV. 
Die Ausscheidung derjenigen Schuloen und Zahlungsrückstände der Amtskörperschaften 
und der Gemeinden, zu deren Verzinsung und Tilgung die exemt gewesenen Gegenstände 
nicht beizutragen haben (Gesetz Art. 5 und 6, Justruktion §. 30), ist, sobald sie von der 
Amtsversammlung, beziehungsweise von dem Gemeinderath gefertigt seyn wird, den Besitzern 
der seither eremt gewesenen Gegenstände zur Prüfung mitzutheilen, wobei denselben die Be- 
nützung aller bezüglichen Akten freizustellen ist. 
In streitigen Fällen hat das Oberamt vor der Entscheidung eine mündliche Verhandlung 
mit den Betheiligten vorzunehmen. 
3) Begzüglich der Feststellung der Entschädigungs-Forderungen für Aufhebung privatrechtlich be- 
gründeter Amtskörperschafts= und Gemeindebesteurungsverhältnisse und der sonstigen. 
Vollziehungsvorschriften. Instruktion Abschnitt VII. und VIII. 
Das gleiche Verfahren, wie zu Ziff. 2 ist auch bei der Berechnung der nach den Ge- 
setzes-Artikeln 14, 15 und 16 begründeten Entschädigungen (Instruktion 8. 48), so wie bei 
der Berechnung derjenigen Körperschaftsanlagen, zu welchen die Eremten nach Art. 2 des 
Gesetzes CInstruktion §. 51) nachträglich vom 1. Januar 1849 an beizutragen haben, 
einzuhalten. 
Stuttgart, den 2. Mai 1851. 
Linden.
	        
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