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vorstands-Mitglieder vorbehaltenen Stellen von einem Bezirks-Bauinspektor oder höheren
Staats-Baubeamten, oder einem sonstigen, vom Staate zur Prüfung der Gemeinde= und
Stiftungs-Bauten ermächtigten Baumeister bekleidet wird, an Ladenorten zu bilven, wo
ein oder mehrere solcher höheren Architekten ihren Wohnsitz haben.
Die Kreisregierungen haben der Bildung dieser Prüfungs-Commissionen besondere Auf-
merksamkeit zu widmen, und jeder verselben die geeigneten Zunftbezirke zur Prüfung der
Meisterrechts-Bewerber, die in diesen Bezirken sich niederlassen wollen, zuzutbeilen.
Die Prüfung für das Meisterrecht erster und zweiter Stufe kann nur von der auf vor-
stebende Weise gebildeten Prüfungs-Commission, diejenige für das Meisterrecht dritter Stufe
aber auch von einer nach der allgemeinen Vorschrift ohne Beiziehung eines höheren Bauver-
ständigen am Ladensitze des gewählten Niederlassungsortes bestellten Prüfungs-Commission
vorgenommen werden.
8. 69.
Bei der Bewerbung eines Meisters niedrigerer Stufe um ein Meisterrecht hoͤberer Stufe
kann auf bereits von demselben praktisch abgelegte, gehörig nachgewiesene Proben Nücksicht
genommen, und dem Prüfungsverfahren hienach und nach den Ergebnissen der früheren Pru-
sung eine entsprechende Abkürzung gegeben werden.
S. 70.
Die einem Meister des Maurer-, Steinhauer= und Zimmermanns-Gewerbes ertheilte
Meisterrechtsstufe ist nicht nur in dessen Meisterbrief und in den obrigkeitlichen Zeugnissen,
die sich auf seinen Gewerbebetrieb beziehen, auszudrücken, sondern auch in dem Oberamts=
bezirke seines Niederlassungsorts in der für amtliche Bekanntmachungen bestehenden Form
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
b) Gewerbe = Ausübung.
8. 71.
(Zu Art. 60 des Gesetzes.)
Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Ausländern, welche das be-
treffende Gewerbe nach den Gesetzen ihres Staats selbstständig zu üben berechtigt sind, unter
der Voraussetzung gestattet, daß von dem betreffenden auswärtigen Staate das Gegenrecht
beobachtet wird.