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49 und 50 der Strafprozeß-Orbnung stets nur unter unmittelbarer persönlicher Leltung eines
Gerichtemitgliedes vorzunehmen sind, daß somit, wo ein Justiz-Referendär zweiter Klasse zur
Führung des Protokolls verwendet wird, diesem unter keinen Umständen auch die Ka##-
sllung uberlassen werden darf.
Stuttgart den 12. April 1852.
Plessen.
b) Verfügung in Betreff der Aufbewahrung der Münzen und Geräthschaften von Falschmünzern.
In Bezlehung auf die aus Veranlassung von Untersuchungen wegen Münzverbrechen
in Gerichtshände kommenden falschen Münzen, Werkzeuge und Materialien werden hiermit,
im Einverständnisse mit dem K. Finanzministerium, die Gerichtsbehörden angewiesen, die
beigebrachten falschen oder verfälschten Münzen und die zu deren Fertigung benützten Wrrk-
zeuge und Materiallen nach Erlevigung ver betreffenden Untersuchungssachen könstig nicht
mehr an die K. Kameralämter, sondern unter Anschluß eines Verzeichnisses der einzelnen
Gegenstände, mit Angabe des Orts, wo diese aufgefunden worden find, und ver Namen
und Heimathorte der in die Untersuchung verwickelten Personen, an das K. Münzamt in
Stuttgart einzusenden.
Da ferner in Folge der gegenwärtigen Verfügung das K. Münzamt, welches zu Aus-
stellung von Gutachten über den Gehalt falscher over verfälschter Münzen und über die
muthmaßliche Art ihrer Fertigung schon an sich die geeignetste sachverständige Stelle ist, am
besten in der Lage seyn wird, technische Vergleichungen der aus verschiedenen derartigen
Untersuchungssachen bei ihm aufbewahrten Gegenstände anzustellen und für die Beurtheilung
eines etwaigen Zusammenhangs unter einzelnen gleichzeitig oder in verschiedenen Zeitperio-
den zur Untersuchung kommenden Münzverbrechen Materialien zu liefern; so werden die
Untersuchungsgerichte geeigneten Falls von selbst darauf Bedacht nehmen, von den bei ihnen
zur Anzeige kommenden Münzverbrechen unter Uebersendung der zur Hand gebrachten Mün-
zen, Werkzeuge und Materialien das K. Münzamt rechtzeltig zu benachrichtigen und dessen
Aeußerung in der Sache zu veranlassen.
Stuttgart den 23. April 1852.
Plessen.